Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Änderung
LGBLA_WI_20211213_71Wiener Landwirtschaftskammergesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2014, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten“ eingefügt.
§ 3 Abs. 1 lit. d lautet:
§ 3 Abs. 1 lit. e lautet:
Nach § 3 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h angefügt:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.“
In § 13a Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 6“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte – dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Vollsammlung während der Funktionsperiode in Pension geht –, oder wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt. Unabhängig von den im ersten Satz genannten Umständen verlieren juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihre Mitgliedschaft bei einer Änderung ihrer Rechtsform sowie bei Tod, Verzicht oder Ausscheiden des gemäß § 51 Abs. 1 namhaft gemachten Vertreters.“
Nach § 24 Abs. 1 lit. e wird folgende lit. f angefügt:
Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
§ 28a. (1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck der Evidenthaltung ihrer Mitglieder sowie zwecks Erfüllung der im Wiener Landwirtschaftskammergesetz und im Wiener Landwirtschaftsgesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesen Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
(2) Eine Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis nach Abs. 1 ist zulässig an:
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an:
In § 30 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Mitglieder,“ die Wortfolge „den Hinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl und“ eingefügt.
§ 32 letzter Satz lautet:
„Im Übrigen finden die §§ 31 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.“
„§ 41. (1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:
„(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllen müssen.“
§ 41a. (1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Landeswahlbehörde (§ 34) ausüben (Briefwahl).
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Landeswahlbehörde einlangen bzw. eingebracht werden. Die Identität des Antragstellers ist mit Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen gemäß § 66 Abs. 2 nachzuweisen.
(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 6 herzustellen und zu beschriften.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übermitteln.
(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts erfolgt durch die Landeswahlbehörde nach Abschluss des Wählerverzeichnisses. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden.
(6) Gegen die Verweigerung einer Briefwahlkarte gibt es kein Rechtsmittel.
(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Wort „Briefwahlkarte“ oder durch die Buchstaben „BWK“ zu vermerken.
(8) Wahlberechtigte, denen eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, können ihr Wahlrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Dazu haben die Wahlberechtigten dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist einerseits im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und andererseits ist im Wählerverzeichnis die Abnahme der Briefwahlkarte ersichtlich zu machen.“
„Die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben der Landwirtschaftskammer den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten namhaft zu machen, der bei der nächsten Landwirtschaftskammerwahl das Stimmrecht für die juristische Person oder die rechtsfähige Personenmehrheit ausüben wird. Die Namhaftmachung hat spätestens mit Ende der Frist für den Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 48) zu erfolgen.“
„(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriften derselben auszufolgen. In der gleichen Weise sind den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 48) Abschriften der richtiggestellten Wählerverzeichnisse auszufolgen.“
„§ 50. Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind
„Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nach außen berufener Vertreter oder ein von dieser schriftlich Bevollmächtigter, der die Voraussetzungen des § 50 erster Fall (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllt, namhaft gemacht werden.“
„bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Beifügung des namhaft gemachtetn Vertreters bzw. Bevollmächtigten (Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahrs und der Anschrift) gemäß Abs. 1,“
„(2) Die Wahlzeugen fungieren als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.“
In § 63 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Männer und Frauen)“.
Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:
§ 67a. (1) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann ist auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und an die Landeswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr einlangt.
(2) Verspätet eingelangte Briefwahlkarten hat die Landeswahlbehörde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk „verspätet“ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
„(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer. Weiters hat die Landeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen vorzunehmen, wobei § 72 sinngemäß anzuwenden ist. Sodann ermittelt die Landeswahlbehörde aus dem Sprengel- und Briefwahlergebnis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).“
„wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen gesondert auszuweisen sind“.
zur Erfassung der Kammerzugehörigen zur Landwirtschaftskammer Wien und Erhebungsbogen über die Grundlagen zur Berechnung des Kammerbeitrages gemäß § 24 Abs. 4 Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gemäß § 24 Abs. 4 Wiener Landwirtschaftskammergesetz melde(n) ich (wir) den nachstehend näher bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke), das Unternehmen, die Organisation, bei der Landwirtschaftskammer für Wien an.
natürliche Personen: ____________________________________________________________________
Zuname, Vorname, Titel
SVNR Geburtsdatum
Ehegemeinschaften:
Zuname, Vorname, Gattin/Gatte, Titel
SVNR Geburtsdatum
juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten:
Bezeichnung
Vertretungsbefugter
Betriebsdaten
Betriebsnummer: __________________________Tel.: _____________________________________
Mobil: _________________________________Fax: _____________________________________
E-Mail: __________________________________Internet: _________________________________
Überwiegende Produktionsrichtung:/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png Ackerbau/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png Weinbau
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png Gartenbau/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png Tierhaltung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png _________________________
Bewirtschaftung: /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png hauptberuflich /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image001.png nicht hauptberuflich
Wirksamkeitsbeginn: ___________________
Datum: ______________________________ Unterschrift:
Belehrung: Die Landwirtschaftskammer für Wien ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmung des § 28 Wiener Landwirtschaftskammergesetz, bei nicht vollständig oder nicht termingemäß erstatteter Meldung die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.
Firmenbezeichnung
Betriebsnummer
PLZ
Straße/Hausnummer
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image002.png/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image002.png/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image002.pngüber die Grundlagen zur Berechnung des Kammerbeitrages gem. § 24 Abs. 4 Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Folgende eigene, im Miteigentum stehende oder fremde in Wien gelegene land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen 1) werden bewirtschaftet
Rechtsv.
E/P/2)
Einheitswert-
aktenzeichen
Einlagezahl
Grundstücks-
nummer
Gesamt-
Einheitswert
in Euro
Grundsteuermaß-
betrag Euro
Gesamtausmaß
bewirtschaftete Fläche
Bei Pachtflächen Vertragspartner
ha
a
m²
ha
a
m²
Wien, am ___________________________________ Unterschrift des Betriebsinhabers
1 Falls eigene Grundstücke oder Teile davon nicht selbst bewirtschaftet werden, ist der Bewirtschafter (Nutznießer, Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie das Ausmaß der selbst und nicht selbst 2 bewirtschafteten Grundflächen anzugeben.
2 Eigentum oder Pacht“
Politischer Bezirk
Wahlsprengel
Vor- und Familienname1
Geburtsjahr
Straße, Gasse, Platz, Hausnummer
Ort, Postleitzahl
Eidesstattliche Erklärung:
Mit nebenstehender Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_71/image003.jpg
Die genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben
Ort, Datum Unterschrift des Landeswahlleiters
Hinweis für Wähler, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben:
Sie können unmittelbar nach Erhalt der Briefwahlsendung, also schon vor dem eigentlichen Wahltag, Ihre
Stimme abgeben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt in Ihrer Verantwortung.
Sie haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert zu geben und das Wahlkuvert (mit dem Stimmzettel) in diese Briefwahlkarte zurückzulegen und diese zu verschließen. Weiters haben sie die eidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld abzugeben.
Die verschlossene Briefwahlkarte muss spätestens am Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen (Adresse umseitig).
Verspätet einlangende Rückkuverts werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.
Sie können am Wahltag Ihre Stimme auch normal (ohne Briefwahl) in dem für Sie zuständigen Wahllokal (Wahlbehörde, in dessen Wählverzeichnis Sie eingetragen sind) abgeben, wenn Sie gleichzeitig die voll-ständigen Briefwahlunterlagen (die Briefwahlkarte samt Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel) der Wahlbehörde zurückgeben. Eine Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal ist nicht möglich.
Postentgelt beim Empfänger einheben
BRIEFWAHLKARTE
für die Wahl der Mitglieder
der Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer für Wien
am
Adresse der Landeswahlbehörde“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
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