Gebrauchsabgabegesetz 1966, WAOR; Änderung
LGBLA_WI_20211213_67Gebrauchsabgabegesetz 1966, WAOR; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 und das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass
(2) Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.
(4) Die Behörde kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 2 Abs. 5) – insbesondere wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist – absehen, wenn die Eigentümer (§ 2 Abs. 5) vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigt werden und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit eingeräumt wird, allfällige Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen einer angemessenen Frist, die zumindest zwei Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen. Für die Verständigung der Eigentümer vom Einlangen eines Antrages samt Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gilt § 2 Abs. 5 dritter bis achter Satz sinngemäß. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 vorgebracht, erlangen die Eigentümer keine Parteistellung. Die Akteneinsicht kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder unter Verwendung sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel gewährt werden.
(5) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
(6) Eine in der Zeit vom 1. März bis 30. November 2021 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2022 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Feber 2022 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Feber 2022 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit vom 1. März bis 30. November 2021 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2022, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.
(7) Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Z 4, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Feber 2022 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.“
Der § 18 Abs. 10 Z 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
Nach § 18 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“
Das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2021, wird wie folgt geändert:
§ 13. (1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 Bundesabgabenordnung – BAO) von
(2) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 sind abweichend vom § 217 und § 217a BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten.“
„§ 14. Die Abgabenbehörde kann für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschlichen Kontakte aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, für Eingaben an die Abgabenbehörde besondere Formen wie elektronische Einbringung (beispielsweise die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Internetformulars) oder Örtlichkeiten der Einbringung vorsehen. Diese besonderen Übermittlungsformen und Vorgaben für den Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.