Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20211203_64Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Titel wird nach der Wortfolge „Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz“ der Ausdruck „– KEG“ eingefügt.
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Kanäle dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, nur mit besonderer Zustimmung des Kanalnetzbetreibers unter den von ihm festgelegten Bedingungen eingeleitet werden.“
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Schmustzwässer“ durch das Wort „Schmutzwässer“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Baulichkeiten auf sonstigen bebauten Flächen, deren Außenkante von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, hat die Behörde die Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung eventuell bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer
In § 2 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „oder 2“ und nach dem Ausdruck „Düngezwecke“ die Wortfolge „in landwirtschaftlichen Betrieben“ eingefügt.
In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Kanalnetzbetreibers“ ersetzt und die Wortfolge „zu jeder Tageszeit, bei festgestellter außergewöhnlicher Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Straßenkanals auch zur Nachtzeit“ gestrichen.
Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Beim Umbau von Straßenkanälen in gleicher oder in einer geänderten Trassenführung obliegt es der Stadt Wien vorhandene Hauskanäle entsprechend anzupassen (insbesondere deren Verlängerung oder Verkürzung), sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Abs. 2 und 3 bleiben hinsichtlich der Instandhaltungspflicht davon unberührt.“
In § 9 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „auf Grund einer Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. m Bauordnung für Wien“ die Wortfolge „oder freiwillig nachweislich“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „Umwandlung einer Teilkanalisation in eine Vollkanalisation“ die Wortfolge „oder bei Wegfall einer freiwilligen Nichteinleitung von Niederschlagswässern gemäß § 9 Abs. 3,“ eingefügt.
Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
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