Wiener Stadtverfassung; Änderung
LGBLA_WI_20211203_63Wiener Stadtverfassung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz zur Reform der Untersuchungskommissionen und der Untersuchungsausschüsse
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2021, wird wie folgt geändert:
„Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission muss von mindestens 25 Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten Missstandes zu enthalten. Ein solcher Missstand muss einen Bezug zu dem zehn Jahre vor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum aufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist.“
„(1) Über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Kommt der Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Gänze zulässig ist, ist er mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Vorsitzende hat das Einlangen des Antrages am Beginn der Gemeinderatssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen.
(2) Beabsichtigt der Vorsitzende des Gemeinderates den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 24) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten, hat die Präsidialkonferenz abweichend von § 59c Abs. 4 erster Satz unverzüglich den Vorsitzenden der Untersuchungskommission sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter gemäß § 59c Abs. 2 zu bestellen. Die gelosten Personen haben binnen 7 Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen. Unmittelbar nach erfolgter Bestellung hat der Vorsitzende des Gemeinderates dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission und seinen Stellvertretern den Auftrag zu erteilen, ehestmöglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ein Gutachten über die in der Präsidialkonferenz strittig gewesenen Fragen (Punkte des Antrages) hinsichtlich der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu erstellen. Das Gutachten ist vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. § 59c Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Zudem hat der Vorsitzende am Beginn der Sitzung des Gemeinderates (Abs. 1 vierter Satz) mitzuteilen, dass ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission eingelangt ist und die Zulässigkeit desselben geprüft wird.
(3) Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Vorsitzenden hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Vorsitzende des Gemeinderates nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung der Untersuchungskommission zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Vorsitzende seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 59c einzusetzen. Kommt der Vorsitzende des Gemeinderates hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Gemeinderat ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(4) Teilen in der gemäß Abs. 2 einberufenen Präsidialkonferenz die Klubvorsitzenden die Meinung des Vorsitzenden des Gemeinderates über die (teilweise) Unzulässigkeit des Antrages, ist der Antrag, wenn er gänzlich unzulässig ist, sogleich den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen, andernfalls ist entsprechend Abs. 3 zweiter bis sechster Satz vorzugehen, ohne dass ein Gutachten gemäß Abs. 2 einzuholen ist.“
§ 59b Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung Abs. 5.
§ 59c Abs. 1 lautet:
„(1) Die Untersuchungskommission besteht aus einer vom Gemeinderat für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz in der Untersuchungskommission zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.“
§ 59c Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und 5. In § 59c Abs. 4 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
§ 59c Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist der Untersuchungskommission zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.“
In § 59c Abs. 5, § 59d Abs. 3 zweiter Satz, § 59d Abs. 4 erster Satz und in § 59e Abs. 2 erster Satz sowie in § 59e Abs. 3 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Stellvertreter“ grammatikalisch richtig durch den gleichen Begriff im Plural ersetzt und erforderlichenfalls das zugehörige Verb richtiggestellt.
§ 59c werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 59c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.“
„Erledigungen sind von der Untersuchungskommission unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.“
„(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann die Untersuchungskommission in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen, welches endgültig darüber entscheidet, ob die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben ist, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Sie ist kein Bescheid.“
„Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.“
„(9a) Zeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat die Untersuchungskommission die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat die Untersuchungskommission den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.“
„(1) Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit einer Untersuchungskommission spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich die Untersuchungskommission konstituiert hat. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Eine Untersuchungskommission, die auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.“
„(1a) Wurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder der Untersuchungskommission verlangen, dass die Frist gemäß Abs. 1 (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung der Untersuchungskommission zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden der Untersuchungskommission wirksam. Dieser hat den Vorsitzenden des Gemeinderates darüber zu verständigen.“
„Kommt es während der Tätigkeit einer Untersuchungskommission zur Ausschreibung einer Wahl des Gemeinderates, so endet die Tätigkeit der Untersuchungskommission spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung. Die Untersuchungskommission hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten.“
„Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 25 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten Missstandes zu enthalten. Ein solcher Missstand muss einen Bezug zu dem zehn Jahre vor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum aufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist.“
„(1) Über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entscheidet der Präsident des Landtages. Kommt der Präsident zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Gänze zulässig ist, ist er mit der Einladung zur Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Präsident hat das Einlangen des Antrages am Beginn der Landtagssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen.
(2) Beabsichtigt der Präsident des Landtages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 123) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten, hat die Präsidialkonferenz abweichend von § 129e Abs. 4 erster Satz unverzüglich den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter gemäß § 129e Abs. 2 zu bestellen. Die gelosten Personen haben binnen 7 Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen. Unmittelbar nach erfolgter Bestellung hat der Präsident des Landtages dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und seinen Stellvertretern den Auftrag zu erteilen, ehestmöglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ein Gutachten über die in der Präsidialkonferenz strittig gewesenen Fragen (Punkte des Antrages) hinsichtlich der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu erstellen. Das Gutachten ist vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. § 129e Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Zudem hat der Präsident am Beginn der Sitzung des Landtages (Abs. 1 vierter Satz) mitzuteilen, dass ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses eingelangt ist und die Zulässigkeit desselben geprüft wird.
(3) Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Präsidenten hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Präsident des Landtages nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Präsident seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Präsidenten gemäß § 129e einzusetzen. Kommt der Präsident des Landtages hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Landtag ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(4) Teilen in der gemäß Abs. 2 einberufenen Präsidialkonferenz die Klubvorsitzenden die Meinung des Präsidenten des Landtages über die (teilweise) Unzulässigkeit des Antrages, ist der Antrag, wenn er gänzlich unzulässig ist, sogleich den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen, anderenfalls ist entsprechend Abs. 3 zweiter bis sechster Satz vorzugehen, ohne dass ein Gutachten gemäß Abs. 2 einzuholen ist.“
(Verfassungsbestimmung) § 129d Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung Abs. 5.
(Verfassungsbestimmung) § 129e Abs. 1 lautet:
„(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus einer vom Landtag für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Landtag vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz im Untersuchungsausschuss zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.“
(Verfassungsbestimmung) § 129e Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und 5. In § 129e Abs. 4 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) § 129e Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist dem Untersuchungsausschuss zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.“
(Verfassungsbestimmung) In § 129e Abs. 5, § 129f Abs. 3 zweiter Satz, § 129f Abs. 4 erster Satz und in § 129g Abs. 2 erster Satz sowie in § 129g Abs. 3 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Stellvertreter“ grammatikalisch richtig durch den gleichen Begriff im Plural ersetzt und erforderlichenfalls das zugehörige Verb richtiggestellt.
(Verfassungsbestimmung) § 129e werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 129e Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.“
„Erledigungen sind vom Untersuchungsausschuss unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.“
„(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann der Untersuchungsausschuss in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen, welches endgültig darüber entscheidet, ob die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben ist, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Sie ist kein Bescheid.”
„Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.“
„(9a) Zeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat der Untersuchungsausschuss die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat der Untersuchungsausschuss den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.“
„(1) Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich der Untersuchungsausschuss konstituiert hat. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Ein Untersuchungsausschuss, der auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.“
„(1a) Wurde der Untersuchungsausschuss auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangen, dass die Frist gemäß Abs. 1 (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses wirksam. Dieser hat den Präsidenten des Landtages darüber zu informieren.“
„Kommt es während der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zur Ausschreibung einer Wahl des Gemeinderates, so endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung. Der Untersuchungsausschuss hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Landtag einen Bericht zu erstatten.“
(1) Die Z 1 bis 16 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Untersuchungskommission mit Ausnahme der Z 16 nicht anzuwenden. Die Liste gemäß § 59c Abs. 2 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 63/2021 ist erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erstellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Z 17 bis 33 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Untersuchungsausschuss mit Ausnahme der Z 32 nicht anzuwenden. Die Liste gemäß § 129e Abs. 2 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 63/2021 ist erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erstellen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.