Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021
LGBLA_WI_20211124_60Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Notmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
§ 1. Zusätzlich zu § 8 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotMV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-NotMV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen sowie für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gemäß § 8 Abs. 4 der 5. COVID-19-NotMV im Falle des Vorweisens eines 2,5G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der 5. COVID-19-NotMV.
§ 2. Zusätzlich zu § 10 Abs. 3 Z 2 bis 6 der 5. COVID-19-NotMV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-NotMV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
§ 3. (1) Zusätzlich zu § 12 Abs. 3 der 5. COVID-19-NotMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertehilfe Personen gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-NotMV nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Für die in § 12 Abs. 2 Z 3 und Z 5 der 5. COVID-19-NotMV genannten Personen gilt § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
§ 4. (1) Zusätzlich zu § 13 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 der 5. COVID-19-NotMV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt die genannten Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt darf die in § 13 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 der 5. COVID-19-NotMV genannten Personen nur einlassen, wenn sie einen 2,5G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der 5. COVID-19-NotMV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Führt dies zu unzumutbaren Härtefällen, kann an dessen Stelle ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu § 13 der 5. COVID-19-NotMV haben Personen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 bis 7 der 5. COVID-19-NotMV in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
§ 5. (1) Zusätzlich zu § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 der 5. COVID-19-NotMV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV verfügen.
(2) Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzuweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 der 5. COVID-19-NotMV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(4) Im Falle eines positiven Testergebnisses gemäß Abs. 2 und 3 ist das Betreten von bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Abs. 1, 2 und 4 gilt bei Patienten- oder Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß § 12 Abs. 6 der 5. COVID-19-NotMV.
§ 6. (1) Zusätzlich zu § 18 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotMV dürfen elementare Bildungseinrichtungen nur betreten werden, wenn ein 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-NotMV vorgewiesen wird, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV erbringen einmal wöchentlich, Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV erbringen, dreimal wöchentlich, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(3) Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme der betreuten Kinder nur zulässig, wenn eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird. Dies gilt nicht für das betreuende Personal während des Aufenthalts in Gruppenräumen, in denen ausschließlich Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 zum Vorweisen eines 3G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-NotMV gilt nicht, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird.
(5) Schulpflichtige Kinder, die eine Hort- oder Familiengruppe in einer elementarpädagogischen Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und lit. e. Wiener Kindergartengesetz besuchen, haben während des Aufenthaltes in dieser elementarpädagogischen Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
§ 7. (1) § 12 Abs. 11, § 18 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9, § 19 und § 20 sowie § 22 der 5. COVID-19-NotMV sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 2 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotMV gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Zusätzlich zu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der 5. COVID-19-NotMV in Verbindung mit § 18 Abs. 7 der 5. COVID-19-NotMV und §§ 2 bis 4 und 6 dieser Verordnung gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres, dass ein Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen ist. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht in der elementaren Bildungseinrichtung, in der sie betreut werden. Anstelle eines 2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV darf ein 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-NotMV vorgewiesen werden, wobei die Abnahme eines Antigentests auf SARS-CoV-2 nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Ein Corona-Testpass gilt in der Woche, in der alle gemäß der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 vorgesehenen Testungen pro Unterrichtswoche eingetragen sind, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als Nachweis.
(4) Zusätzlich zu § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der 5. COVID-19-NotMV und §§ 2 bis 4 dieser Verordnung gilt für Personen, die älter als 3 Monate ab Vollendung des 12. Lebensjahres sind und der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985 unterliegen, dass anstelle eines 2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV auch ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
(5) Zusätzlich zu § 18 Abs. 10 der 5. COVID-19-NotMV gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und für Schwangere, dass die Abnahme des vorzuweisenden negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(6) Zusätzlich zu § 18 Abs. 11 der 5. COVID-19-NotMV gelten die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-NotMV und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekuarbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(7) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß §§ 1 bis 6 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht für den eigenen privaten Wohnbereich.
§ 8. Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.
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