Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20211117_52Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Zusätzlich zu § 6 Abs. 2 und § 13 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist
(2) Dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft ist
(3) Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 bis 5 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, außer während der Konsumation von Speisen und Getränken und während des Aufenthalts an zugewiesenen Verabreichungsplätzen, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
(4) Zusätzlich zu §§ 7, 8, 9, 14, 15, 16 und 17 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird. Dies gilt nicht für Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben und betreuten Ferienlagern, die einzelnen Gästen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden (zB Hotelzimmer) sowie für Bäder und Nassräume in Sportstätten, Freizeiteinrichtungen und Beherbergungsbetrieben.
(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß Abs. 1 Z 1 und das Teilnehmen an Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 2.“
In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 10 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 12 Abs. 3 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 3 Z 3 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 2 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 (neu) wird eingefügt.
„(4) Zusätzlich zu § 10 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird.“
In § 2 Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 10 und § 11 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 11 und § 12 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
§ 5 erster Satz bis zur Z 1 lautet:
„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Internationaler Impfpass gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Ortes der beruflichen Tätigkeit, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:“
„(1) § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1, § 19, § 20 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9, § 21 sowie § 23 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 7 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 7 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4 § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
§ 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Zusätzlich zu § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und für Schwangere, die dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachweisen, dass anstelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
In § 6 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“ und der Ausdruck „§ 19 Abs. 12 der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung“ wird jeweils durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 11 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 6 werden folgende Abs. 7 (neu) und 8 angefügt:
„(7) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß § 1 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch dann an einer Zusammenkunft gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 teilgenommen werden, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber einen Ort der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise auch dann betreten, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird.“
§ 7 Z 4 lautet:
In Art. II Abs. 1 LGBl. für Wien Nr. 33/2021 (Stammfassung) sowie in den Art. II LGBl. für Wien Nr. 34/2021, Nr. 41/2021, Nr. 43/2021, Nr. 45/2021, Nr. 48/2021, Nr. 50/2021 und Nr. 51/2021 wird jeweils der Ausdruck „12. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „24. November 2021“ ersetzt und in Art. II LGBl. für Wien Nr. 51/2021 entfällt der zweite Satz.
Artikel I tritt mit 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
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