Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20211111_51Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Zusätzlich zu § 5 Abs. 1 und 5 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von Imbiss- und Gastronomieständen durch Kunden, wenn vor Ort Speisen oder Getränke konsumiert werden, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.“
In § 1 Abs. 2 erster Satz vor Z 1 (Einleitungssatz) wird die Wendung „Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft“ durch das Wort „Betriebsstätte“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 entfallen die Z 1 und Z 6; die Ziffern 2 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „4.“; in Z 3 (neu) wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 2“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a, c und d (neu) wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird in Z 3 (neu) nach dem letzten Beistrich das Wort „oder“ angefügt und in Z 4 (neu) entfällt das Wort „oder“.
In § 1 entfallen die Abs. 3 bis 7.
In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird in Z 4 nach dem letzten Beistrich das Wort „oder“ angefügt, in Z 5 entfällt das Wort „oder“ und Z 6 entfällt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen diese nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 gemäß Abs. 1 Z 1 vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt sinngemäß für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung.“
In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 wird nach dem letzten Beistrich das Wort „oder“ angefügt, in Z 5 entfällt das Wort „oder“ und Z 6 entfällt.
In § 4 Abs. 2 entfällt Z 1, die bisherigen Ziffern 2 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „4.“ und in Z 3 (neu) wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 2“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Kann ein Nachweis gemäß Z 1 bis 4 nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.“
In § 4 Abs. 2 Z 2 lit. a, c und d wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird der Begriff „einmal“ durch den Begriff „zweimal“ ersetzt.
In § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 5 gelten bei Patienten- oder Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Internationaler Impfpass gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte bzw. eines Arbeitsortes zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:“
„(1) § 5 Abs. 5 Z 1 und Z 3, § 6 Abs. 2a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6, § 18, § 19 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9, § 20 sowie § 22 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Die Pflicht zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises bzw. eines Internationalen Impfpasses gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in § 1 Abs. 2 Z 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung genannten Impfungen eingetragen ist, eines Genesungszertifikates oder eines Absonderungsbescheides gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Zusätzlich zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 7 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres, dass anstelle eines Impfnachweises oder Genesungsnachweises ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
(4) Zusätzlich zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt für Personen, die älter als 3 Monate ab Vollendung des 12. Lebensjahres sind und der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985 unterliegen, dass anstelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung auch ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
(5) Zusätzlich zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachweisen, dass anstelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
In § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
In § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Zusätzlich zu § 19 Abs. 12 der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Impfzertifikates oder Genesungsnachweises nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekuarbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 12 der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung gilt nicht für Kunden von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, und Tanzlokale, sowie für Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern.“
In § 7 entfallen die Z 2, 5, 6, 7 und 8, und die Z 3, 4, 9, 10 und 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „6.“.
In § 7 wird in Z 6 (neu) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 wird angefügt:
In Art. II Abs. 1 LGBl. für Wien Nr. 33/2021 (Stammfassung) sowie in den Art. II LGBl. für Wien Nr. 34/2021, Nr. 41/2021, Nr. 43/2021, Nr. 45/2021, Nr. 48/2021 und Nr. 50/2021 wird jeweils der Ausdruck „30. November 2021“ durch den Ausdruck „12. Dezember 2021“ ersetzt.
Artikel I tritt mit Ausnahme der Z 4, Z 7, Z 12, Z 13, Z 14, Z 16, Z 20 und Z 21 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft. Z 4, Z 7, und Z 14 treten am 6. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft. Z 12, Z 13 und Z 16 treten mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft. Z 20 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 15. November 2021 außer Kraft. Z 21 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Dezember 2021 außer Kraft.
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