Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20211028_50Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „2. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 3 und § 1 Abs. 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 5 Abs. 1a der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 6 entfällt der Klammerausdruck „(sofern an diesen ein Badebetrieb stattfindet)“.
§ 1 Abs. 2 Z 3 lit. d lautet:
In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1a der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 6“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 6 und 7“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 1 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(Einrichtungen der „Nachtgastronomie“)“.
In § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ein Verantwortlicher für eine Zusammenkunft mit mehr als 100 und maximal 500 Teilnehmern kann gleichzeitig mit der Anzeige gemäß § 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung dem Magistrat der Stadt Wien anzeigen, dass die Zusammenkunft nach den Regelungen des Abs. 6 abgehalten wird. Damit gilt für die angezeigte Zusammenkunft Abs. 6. Der Verantwortliche hat dies den Teilnehmern und bei der Zusammenkunft tätigen Mitarbeitern in geeigneter Form, den Teilnehmern jedenfalls aber beim Erwerb der Eintrittskarten, bekanntzugeben.“
§ 2. (1) Zusätzlich zu § 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über
(2) Kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen werden, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3) Kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen werden, so ist ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.“
§ 4 Abs. 2 Z 3 lit. d lautet:
In § 4 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Betreiber der Einrichtung Mitarbeiter dennoch einlassen, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“
In § 5 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 18, § 19 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9 (Ausnahmen), § 20 (Glaubhaftmachung) sowie § 22 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „zum vollendeten 12. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres“ ersetzt.
In § 6 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „zum vollendeten 12. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres“ ersetzt.
§ 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 2 Abs. 1 und 2 verfügen, und auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 nicht erfüllen, haben am Arbeitsort durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“
In § 7 Z 3 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 143/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 183/2021“ ersetzt.
§ 7 Z 9 lautet:
In § 7 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:
In Art. II Abs. 1 LGBl. für Wien Nr. 33/2021 (Stammfassung) sowie in den Art. II LGBl. für Wien Nr. 34/2021, Nr. 41/2021, Nr. 43/2021, Nr. 45/2021 und Nr. 48/2021 wird jeweils der Ausdruck „31. Oktober 2021“ durch den Ausdruck „30. November 2021“ ersetzt.
Artikel I tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. § 6 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 14. November 2021 außer Kraft.
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