Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20210927_48Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,“
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Zusätzlich zu § 4 Abs. 1a der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“
In § 1 Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß Abs. 6.“
In § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Zusätzlich zu § 5 Abs. 1a der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Dem Inhaber, Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen ist
(6) Zusätzlich zu § 12 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie
In § 2 Abs. 1 wird in der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 wird das Wort „und“ eingefügt, und es wird folgende Z 4 eingefügt:
In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,“
In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
§ 4 samt Überschrift lautet:
§ 4. (1) Zusätzlich zu § 10 und § 11 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 betreten werden.
(2) Dem Inhaber oder Betreiber der Einrichtung bzw. dem Verantwortlichen ist
In Ausnahmefällen kann von der Vorlage eines PCR-Tests abgesehen werden, wenn bei Dienstantritt ein Antigentest auf SARS-CoV-2 und gleichzeitig ein PCR-Test unter Aufsicht einer fachlich befugten Person durchgeführt werden. Der Dienst darf nur bei negativem Testergebnis des Antigentests fortgesetzt werden.
(3) Zusätzlich zu § 10 und § 11 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(4) Zusätzlich zu § 10 und § 11 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“
In § 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2, 5 und 6, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 6 Abs. 3,“ die Zeichenfolge „§ 12 Abs. 6,“ eingefügt und es wird der Ausdruck „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und es tritt an Stelle der Wort- und Zeichenfolge „2. COVID-19-Öffnungsverordnung“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie § 22 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung“.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt § 1 Abs. 2 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Abnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 können diese Personen auch ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
„(4) Bei Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Personen, bei denen eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachgewiesen wird, kann an Stelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 6 ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf in Form eines
(5) Die Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises bzw. eines Internationalen Impfpasses gilt nicht, wenn die Befriedigung des unmittelbaren Wohnbedürfnisses andernfalls gefährdet wäre. In diesen Fällen ist ein Antigentest auf SARS-CoV-2 durch eine befugte Stelle durchzuführen. Die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 dürfen nur bei negativem Testergebnis betreten werden.“
Artikel I tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
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