Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021); Änderung
LGBLA_WI_20210923_47Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021) geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 1 entfällt die Wortfolge „und Geringfügigkeitsgrenze“.
§ 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 712,10.
EUR 178,02.”
„(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 949,46.
EUR 237,36.”
„(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 712,10.
EUR 178,02.”
In § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „oder einer zur Obsorge berechtigten Person“.
§ 1 Abs. 13 entfällt.
§ 1 Abs. 14 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.
§ 3 samt Überschrift entfällt.
In Artikel II werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„§ 1 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit 01. Oktober 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 ereignen.
Die Änderungen in § 1 Abs. 13, § 3 und die Änderung der Absatzbezeichnung des § 1 Abs. 14 sowie die Änderung der Überschrift zu § 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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