Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20210915_45Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2021, wird wie folgt geändert:
„Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)“
In § 1 Abs. 1 Einleitungssatz, § 1 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „2. COVID-19-Öffnungsverordnung“ durch den Ausdruck „2. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 11 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere ein Corona-Testpass gemäß § 3 Z 8 COVID-19-Schulverordnung 2021/22)“.
In § 1 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. c angefügt:
§ 1 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:
In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:
§ 1 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Zusätzlich zu § 4 Abs. 1a der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, haben Kunden, die beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen über einen Nachweis gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(4) Abs. 3 gilt auch für
Besucher von Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen- und Arenen sowie von Einrichtungen zur Religionsausübung haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
In § 2 Abs. 1 Z 1 entfallen die lit. a bis c; die bisherigen lit. d bis g erhalten die Bezeichnungen „a)“ bis „d)“.
§ 2 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:
In § 2 Abs. 2 Z 3 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:
§ 2 Abs. 3, 6 und 7 entfallen; die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
In § 2 Abs. 3 (neu) entfällt der Ausdruck „und 3“.
§ 4 entfällt.
In § 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder in § 4 Abs. 2 Z 3“ und der Ausdruck „und § 4 Abs. 2“. In Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und § 4 Abs. 2 Z 1“.
§ 7 Z 9 und Z 10 lauten:
In Art. II Abs. 1 LGBl. für Wien Nr. 33/2021 (Stammfassung) sowie in den Art. II LGBl. für Wien Nr. 34/2021, Nr. 41/2021 und Nr. 43/2021 wird jeweils der Ausdruck „30. September 2021“ durch den Ausdruck „31. Oktober 2021“ ersetzt.
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.