Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_WI_20210831_43Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von
(2) Dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft ist
In § 1 erhalten die bisherigen Absätze „(2)“ und „(3)“ die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
In § 1 Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „gemäß § 4 COVID-19-Öffnungsverordnung“ durch den Ausdruck „gemäß § 4 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und die Ziffern „3.“ bis „5.“ erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.
§ 2 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Zusätzlich zu § 9 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber
(2) Dem Inhaber, Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen ist
(3) Alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber elementarer Bildungseinrichtungen haben beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.“
In § 2 erhalten die bisherigen Absätze „(2)“ bis „(5)“ die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.
In § 2 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
In § 2 Abs. 6 (neu) entfällt der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 2“ und es wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Kundenbereiche in Betriebsstätten von körpernahen Dienstleistungen sowie für Betriebsstätten gemäß § 4 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung.“
In § 2 Abs. 7 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt und die Ziffern „3.“ bis „5.“ erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.
§ 4 samt Überschrift lautet:
§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen nur zulässig, wenn eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
(2) Beim Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ungeachtet der Personenanzahl (insbesondere Elternabenden und künstlerischen Darbietungen), ist dem Arbeitnehmer, Inhaber oder Betreiber der Einrichtung
(3) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nachgekommen, so ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber sowie Kinder, die in einer elementaren Bildungseinrichtung betreut werden.“
„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper oder ein Internationaler Impfpass gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
§ 6. (1) § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 18, § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 7 (Ausnahmen) sowie § 20 (Glaubhaftmachung) der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises bzw. eines Internationalen Impfpasses gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in § 1 Abs. 2 Z 3 oder in § 4 Abs. 2 Z 3 genannten Impfungen eingetragen ist, eines Absonderungsbescheides oder eines Nachweises über neutralisierende Antikörper gemäß § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 2 Z 1 gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit der Maßgabe, dass die Abnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 72 Stunden und die Abnahme eines Antigentests auf SARS-CoV-2 nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.“
§ 7. Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
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