Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz und Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien; Änderungen
LGBLA_WI_20210816_42Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz und Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (18. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) und das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert werden
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4a Abs. 1 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „im Dienst- und Ruhestand befindlichen“ eingefügt.
In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
In § 10 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 2 Z 7 VGWG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 2 Z 5 VGWG)“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 15 lautet:
In § 15 Abs. 1 werden nach dem Klammerausdruck „(Abs. 3)“ ein Beistrich und die Wortfolge „durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a)“ eingefügt.
Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.“
„(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
„(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
„(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.“
In § 15 Abs. 5 werden das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1“ und das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 4 und des Abs. 4 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 4“ ersetzt.
In § 15 Abs. 6 werden das Zitat „Abs. 4 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 2“ und das Zitat „§§ 68a, 68b, 68c oder 115i DO 1994“ durch das Zitat „§ 68a DO 1994“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Nach § 15 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.“
In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
„§ 23b. (1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz bei dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat (§ 15 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zu diesem Gesetz) anhängigen Verfahren geht, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen. Das Mitglied, welches am Tag der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz in dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat innehat, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgericht zu übermitteln.
(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senates vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.“
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 wird in der Z 2 die Wortfolge „nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates“ durch die Wortfolge „Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder“ ersetzt, entfällt der Schlusspunkt am Ende der Z 2 und wird folgende Z 3 angefügt:
Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) setzt eine neuerliche Ernennung gemäß § 3 voraus.“
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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