2. Dienstrechts-Novelle 2021
LGBLA_WI_20210715_402. Dienstrechts-Novelle 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (56. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (64. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (30. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), die Pensionsordnung 1995 (38. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (21. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (9. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (13. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2021)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 2 werden nach dem Beistrich am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Z 3 angefügt:
In § 31 Abs. 5 und § 48 Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist“.
In § 48 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
In § 52a Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
In § 52a Abs. 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,“ und werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.“
In § 52a Abs. 7 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „(Eltern-)Karenz“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28“, der Beistrich nach dem Zitat „§ 61a“ sowie die Wortfolge „eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b“.
In § 52a Abs. 8 Z 2 entfallen die Wortfolge „oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28“ und das Wort „jeweils“.
In § 53c Abs. 2 wird vor dem Wort „eingetragenen“ die Wortfolge „gleichgeschlechtlichen Ehe,“ und vor den Wörtern „Partners“ und „Partner“ jeweils der Ausdruck „Ehegatten oder“ eingefügt.
In § 53c Abs. 6 wird vor dem Wort „Partner“ der Ausdruck „Ehegatten oder“ eingefügt.
In § 55 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ durch das Zitat „Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG“ ersetzt.
In § 61 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Schlusspunkt die Wortfolge „oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird“ eingefügt.
In § 61 entfällt Abs. 3 und erhalten die bisherigen Abs. 4 und 4a die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
§ 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die sinngemäße Anwendung des § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 bezieht sich auch auf ein Beschäftigungsverbot einer Beamtin gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.“
In § 74b Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „des Dienst- oder Ruhestandes“.
§ 74b Abs. 7 entfällt.
§ 75 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausgesprochen hat.“
„Ladungen von minderjährigen Zeugen in solchen Verfahren haben darüber hinaus den Hinweis zu enthalten, dass die Vertrauensperson volljährig, jedoch nicht notwendig ein Erziehungsberechtigter des minderjährigen Zeugen sein muss.“
§ 90 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 98 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung und wurde keine Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt erstattet, hat der Magistrat die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren eingestellt, eine Disziplinarverfügung erlassen oder von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen wurde.“
In § 100 Abs. 2a entfällt das Wort „schweren“.
In § 101 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichend davon darf eine Vertrauensperson des Beschuldigten, die ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein muss, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. In Verfahren, deren Gegenstand der Vorwurf einer sexuellen Belästigung ist, dürfen je eine Vertrauensperson eines jeden Zeugen für die Dauer der Einvernahme des Zeugen sowie ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG), dem das Fragerecht an das Opfer zukommt, und die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Die Vertrauensperson eines jeden Zeugen muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein; dies gilt nicht für die Vertrauensperson des Opfers der gegenständlichen sexuellen Belästigung. Betreffen nicht alle Anschuldigungspunkte eine sexuelle Belästigung, finden der dritte und vierte Satz nur auf jene Teile der mündlichen Verhandlung Anwendung, die sich auf den diesbezüglichen Vorwurf beziehen.“
Im ersten Satz des § 101 Abs. 4a entfällt das Wort „schweren“, wird die Wortfolge „des von dieser Diskriminierung Betroffenen“ durch die Wortfolge „von Zeugen auf deren Wunsch“ ersetzt, wird der Beistrich nach dem Wort „unterbleibt“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.
Nach § 101 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, haben Zeugen das Recht, die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus dem eigenen höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern.“
„Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, ist eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Gleichbehandlungsbeauftragten und soweit dieser Vorwurf der sexuellen Belästigung den Gegenstand eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission bildet, auch dieser möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Wird in einem Disziplinarerkenntnis über mehrere Anschuldigungspunkte gleichzeitig erkannt, ist der zweite Satz nur auf die die sexuelle Belästigung betreffenden Teile des Erkenntnisses anzuwenden.“
„(5) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, hat die Disziplinarkommission die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch geendet hat.“
In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
Nach § 115r wird folgender § 115s samt Überschrift eingefügt:
§ 115s. (1) Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 52a in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 52b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
(2) § 66 Abs. 1 in der Fassung der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nach dem 31. August 2021 eintritt.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „Oberhebammen, Stationshebammen und Ständigen Stationshebammenvertreterinnen (Stationshebammenvertreter)“ durch die Wortfolge „Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Leitenden Hebammen und Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen (Fachbereichskoordinatoren Hebammen)“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Oberhebammen“ durch den Ausdruck „Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen)“ und der Ausdruck „Stationshebammen“ durch den Ausdruck „Leitenden Hebammen“ ersetzt.
Nach § 40a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
„(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
Nach § 49w wird folgender § 49x samt Überschrift eingefügt:
§ 49x. (1) Beamte der Beamtengruppe Oberhebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen.
(2) Beamte der Beamtengruppe Stationshebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Leitende Hebammen.
(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen.“
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II K in Z 2 die Wortfolge „Oberhebammen, Stationshebammen“ durch die Wortfolge „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen“ ersetzt.
In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 im Schema II K in der Verwendungsgruppe K 3 lauten Z 3 und 4:
In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird in Z 9 die Wortfolge „Oberhebammen, Stationshebammen sowie Ständige Stationshebammenvertreter (Stationshebammenvertreterinnen)“ durch die Wortfolge „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen sowie Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen“ ersetzt.
In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird in Z 10 lit. a, c und d jeweils der Ausdruck „Stationshebammen“ durch den Ausdruck „Leitende Hebammen“ sowie in lit. b, e, f und g jeweils der Ausdruck „Oberhebammen“ durch den Ausdruck „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen“ ersetzt.
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 3a und § 25 Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „oder auf den Vertragsbediensteten § 11c anzuwenden ist“.
In § 25 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
In § 30a Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
In § 30a Abs. 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,“ und werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.“
In § 30a Abs. 7 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „(Eltern-)Karenz“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12“, der Beistrich nach dem Zitat „§ 37a“ sowie die Wortfolge „eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 33a oder § 37b“.
In § 30a Abs. 8 Z 2 entfallen die Wortfolge „oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12“ und das Wort „jeweils“.
In § 31c Abs. 2 wird vor dem Wort „eingetragenen“ die Wortfolge „gleichgeschlechtlichen Ehe,“ und vor den Wörtern „Partners“ und „Partner“ jeweils der Ausdruck „Ehegatten oder“ eingefügt.
In § 31c Abs. 6 wird vor dem Wort „Partner“ der Ausdruck „Ehegatten oder“ eingefügt.
In § 33 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ durch das Zitat „Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG“ ersetzt.
In § 37 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Schlusspunkt die Wortfolge „oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird“ eingefügt.
In § 37 entfällt Abs. 3 und erhalten die bisherigen Abs. 4 und 4a die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Nach § 62m wird folgender § 62n samt Überschrift eingefügt:
§ 62n. Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 30a in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 30b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138d betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
In § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 5 Z 4, § 46 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Z 1 sowie in § 63 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 60 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 6“ ersetzt.
In § 20 Abs. 3 Z 8 wird nach dem Ausdruck „Stadt Wien“ die Wortfolge „oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung“ eingefügt.
In § 38 Abs. 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „oder auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten § 36 anzuwenden ist“.
In § 46 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
In § 52 Abs. 2 wird vor dem Wort „eingetragenen“ die Wortfolge „gleichgeschlechtlichen Ehe,“ und vor den Wörtern „Partners“ und „Partner“ jeweils der Ausdruck „Ehegatten oder“ eingefügt.
In § 52 Abs. 6 wird vor dem Wort „Partner“ der Ausdruck „Ehegatten oder“ eingefügt.
In § 60 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Schlusspunkt die Wortfolge „oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, gewährt wird“ eingefügt.
In § 60 entfällt Abs. 4 und erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 7 die Bezeichnungen „(4)“ bis „(6)“.
In § 63 Abs. 1 Z 1 und § 79 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „FLAG“ ersetzt.
In § 67 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
In § 67 Abs. 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,“ und werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.“
In § 67 Abs. 7 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „(Eltern-)Karenz“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59“, der Beistrich nach dem Zitat „§ 61“ sowie die Wortfolge „eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 64“.
In § 67 Abs. 8 Z 2 entfallen der Beistrich nach dem Zitat „§ 63“ und die Wortfolge „eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62“.
In § 76 Abs. 2 Z 8 lit. b entfällt der Klammerausdruck „(Stationsassistenz)“.
In § 76 Abs. 2 Z 8 lit. c wird der Ausdruck „Stationshebamme“ durch den Ausdruck „Leitende Hebamme“ ersetzt.
In § 76 Abs. 2 Z 8 lit. d wird der Ausdruck „Oberhebamme“ durch den Ausdruck „Bereichsleitung Hebammen“ ersetzt.
In § 76 Abs. 2 Z 8 lit. e entfällt der Klammerausdruck „(Oberassistenz)“.
In § 76 Abs. 2 Z 8 lit. f entfällt der Klammerausdruck „(Leitende Oberassistenz)“.
In § 76 Abs. 2 Z 16 entfällt der Klammerausdruck „(Assistenz Stationsleitung)“.
In § 76 Abs. 2 Z 17 entfällt der Klammerausdruck „(Assistenz Stationsleitung)“.
In § 76 Abs. 3 Z 2 erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „d)“ und wird folgende neue lit. c eingefügt:
In § 94 werden in Abs. 1 nach dem Ausdruck „Stadt Wien“ die Wortfolge „oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung“ und nach der Wortfolge „von der Krankenfürsorgeanstalt“ die Wortfolge „oder vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung“ sowie in Abs. 2 jeweils nach dem Ausdruck „Stadt Wien“ die Wortfolge „oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung“ eingefügt.
Nach § 107 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 105 Abs. 1 sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
Nach § 138d wird folgender § 138e samt Überschrift eingefügt:
§ 138e. Auf Freijahre oder Freiquartale, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 67 in der Fassung vor der 15. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz anzuwenden.“
a) entfällt in der der Modellfunktion „Fachbereichsleitung MTDG (Stationsassistenz)“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Klammerausdruck „(Stationsassistenz)“,
b) wird in der der Modellfunktion „Stationshebamme“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Ausdruck „Stationshebamme“ durch den Ausdruck „Leitende Hebamme“ ersetzt,
c) wird in der der Modellfunktion „Oberhebamme“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Ausdruck „Oberhebamme“ durch den Ausdruck „Bereichsleitung Hebammen“ ersetzt,
d) entfällt in der der Modellfunktion „Bereichsleitung MTDG (Oberassistenz)“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Klammerausdruck „(Oberassistenz)“ und wird in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ der Ausdruck „Stationsassistentinnen und Stationsassistenten“ durch den Ausdruck „Fachbereichsleitung MTDG“ ersetzt,
e) entfällt in der der Modellfunktion „Leitung MTDG (Leitende Oberassistenz)“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Klammerausdruck „(Leitende Oberassistenz)“ und wird in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ die Wortfolge „Die Leitende Oberassistentin bzw. der Leitende Oberassistent“ durch die Wortfolge „Die Leitung MTDG“ ersetzt.
In der Anlage 1 entfällt im Schema W1 in der Berufsfamilie „Fachbereichskoordination Pflege“ in der der Modellfunktion „Fachbereichskoordination Pflege (Assistenz Stationsleitung)“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Klammerausdruck „(Assistenz Stationsleitung)“.
In der Anlage 1 entfällt im Schema W1 in der Berufsfamilie „Fachbereichskoordination Hebammen“ in der der Modellfunktion „Fachbereichskoordination Hebammen (Assistenz Stationsleitung)“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Modellfunktion“ und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ jeweils der Klammerausdruck „(Assistenz Stationsleitung)“.
In der Anlage 1 wird im Schema W2 in der Berufsfamilie „Kindergarten“ nach der Modellfunktion „Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge“ folgende Zeile eingefügt:
„W2/6
Sprachförderin bzw. Sprachförderer
Die Modellfunktion „Sprachförderin bzw. Sprachförderer“ umfasst die eigenverantwortliche Durchführung der Sprachförderung unter Anwendung der Methoden der frühen sprachlichen Förderung und stellt eine qualifizierte Unterstützung der elementaren Bildung im Zusammenhang mit der Vermittlung der deutschen Sprache, dem Verstehen der Sprache und der Sprechfähigkeit sicher.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.“
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Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
In § 8a Abs. 1 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „Oberhebammen, Stationshebammen, Ständigen Stationshebammenvertreterinnen und Ständigen Stationshebammenvertreter“ durch die Wortfolge „Bereichsleiterinnen Hebammen und Bereichsleiter Hebammen, Leitenden Hebammen, Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen und Fachbereichskoordinatoren Hebammen“ ersetzt.
In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „schweren“ und wird vor dem Wort „entsenden“ die Wortfolge „mit Fragerecht an diese Bedienstete oder diesen Bediensteten“ eingefügt.
In § 25 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Entlassung“ die Wortfolge „sowie bei Fragen nach Umständen aus dem eigenen höchstpersönlichen Lebensbereich“ eingefügt.
In § 46 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 entfallen die Z 3 und 4 und erhalten die bisherigen Z 5, 6 und 7 die Bezeichnungen „3.“, „4.“ und „5.“.
In § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 wird das Wort „Werktagen“ jeweils durch das Wort „Bankarbeitstagen“ ersetzt.
§ 17 lautet:
„§ 17. (1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:
„(4a) Abs. 4 letzter Satz ist auf sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Sozialpädagogische Einrichtungen – SPEVO, LGBl. Nr. 24/2015 nicht anzuwenden, wenn zumindest der gleiche Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten wie bei gut sichtbarer und dauerhafter Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge gewährleistet ist.“
In § 64 Abs. 1a wird nach dem dritten Satz der Satz „Auf Grund von Angaben der KFA Wien über zu erwartende Kosten und Aufwendungen ist bereits vor dem 31. Dezember 2021 pro Quartal jeweils ein Viertel der zu erwartenden jährlichen Gesamtkosten vorschussweise zu überweisen.“ eingefügt und im bisherigen vierten Satz die Wortfolge „im ersten Quartal“ durch die Wortfolge „spätestens im zweiten Quartal“ ersetzt.
In § 76 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2020“ durch das Datum „1. Juni 2021“ ersetzt.
§ 81a wird wie folgt geändert:
a) In Z 27 wird nach dem Datum „5. März 2014“ ein Beistrich eingefügt,
b) in Z 28 werden der Ausdruck „S 115“ durch den Ausdruck „S. 115“ und der nachfolgende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
c) folgende Z 29 bis 35 werden angefügt:
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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