Wiener Fördertransparenzgesetz
LGBLA_WI_20210713_35Wiener FördertransparenzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz) erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Dieses Gesetz verfolgt die Zielsetzung, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen der Stadt Wien sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck werden Regelungen getroffen, um
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3. Die Förderdienststellen sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten der Förderwerberin/Fördernehmerin bzw. des Förderwerbers/Fördernehmers über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen (Förder-)Dienststellen der Stadt Wien oder bei einem anderen Rechtsträger, der Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die Förderabwicklung und den Abschluss des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
§ 4. (1) Jede Förderdienststelle hat Förderrichtlinien zu erstellen, die von den nach der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF zuständigen Organen zu beschließen und auf www.wien.gv.at/foerderungen zu veröffentlichen sind.
(2) Eine Förderrichtlinie hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
(3) Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen.
§ 5. (1) Der Magistrat hat jährlich einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr von den Förderdienststellen ausbezahlten Förderungen zu erstellen.
(2) Der Förderbericht gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Der Förderbericht gemäß Abs. 1 ist gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Stadt Wien dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und im Internet unter der Adresse www.wien.gv.at/foerderungen für eine Dauer von maximal zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Daten des Förderberichtes können ohne Personenbezug zudem in maschinenlesbarer Form im Internet unter der Adresse www.data.wien.gv.at veröffentlicht werden.
(4) In Bezug auf folgende Förderungen enthält der Förderbericht nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderprogramm ausbezahlte Fördersumme samt Anzahl der Förderfälle:
§ 6. Der Magistrat ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.
§ 7. (1) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen gemäß § 2 Z 1 an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020 zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, angeführten Daten zu enthalten.
(2) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020, berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020 aufgezählten personenbezogenen Daten der Förderwerberin/Fördernehmerin bzw. des Förderwerbers/Fördernehmers durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 ist ausschließlich auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossene Förderprogramme anzuwenden.
(3) Der Magistrat hat spätestens im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2022 und danach jährlich gemäß § 5 einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten Förderungen zu erstellen.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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