Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021
LGBLA_WI_20210630_33Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:
§ 1. Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von
nur zulässig, wenn
dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft vorgewiesen wird. Das Zertifikat bzw. der Absonderungsbescheid oder Nachweis über neutralisierende Antikörper ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
§ 2. (1) Zusätzlich zu § 9 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber
nur betreten werden, wenn
(2) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
§ 3. (1) Zusätzlich zu § 11 Abs. 1 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung hat der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 dürfen pro Patient pro Tag höchstens zwei Personen
(3) Diese Einschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Besuche
§ 4. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte oder Einrichtung sowie der Verantwortliche gemäß § 1 Z 3 bis 5 und Z 9 bis 10, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 1 Z 6 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß § 1 Z 11 sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für
§ 5. Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper oder ein Internationaler Impfpass gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 Epidemiegesetz 1950.
§ 6. (1) § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 7 (Ausnahmen) sowie § 20 (Glaubhaftmachung) der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Vorlage eines Zertifikats bzw. eines Internationalen Impfpasses gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in lit. c genannten Impfungen eingetragen ist, eines Absonderungsbescheides oder eines Nachweises über neutralisierende Antikörper gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
§ 7. Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
(1) Die §§ 1 bis 3 sowie 5 bis 7 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(2) § 4 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
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