Sanierungsverordnung 2008; Änderung
LGBLA_WI_20210430_24Sanierungsverordnung 2008; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungsverordnung 2008 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „1,35 W/m² K“ der Wert „1,00 W/m² K“ und an die Stelle des Wertes „1,10 W/m² K“ der Wert „0,80 W/m² K“.
In § 3 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b angefügt:
„(4b) Für Kleinbaustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Über 1.000 Quadratmeter bis 2.000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei bei der Obergrenze von 2.000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 0 anzusetzen ist.“
In § 3 Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „30 vH“ durch „25 vH“ ersetzt.
§ 3 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §§ 5 bis 15 mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 kann für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) überschreiten, frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gewählt werden. Entfällt diese Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen.“
„(4) Anstelle einmaliger nichtrückzahlbarer Beiträge bei Förderungen nach den §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 und 10 können vom Fördergeber nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Das jährliche Ausmaß beträgt bei Förderungen nach §§ 7, 8 Abs. 1, 9 und 10 ein Zehntel des festgesetzten Beitrages, bei Förderungen nach § 8 Abs. 2 wahlweise ein Zehntel oder ein Fünfzehntel des festgesetzten Beitrages.“
§ 4 Abs. 5 Z 4 entfällt; Z 5 wird zu Z 4.
§ 5 Abs. 4 lit. a) bis d) lautet:
Förderstufe 1
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab 1.1.2021
max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,95
Förderstufe 2
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab 1.1.2021
max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,90
Förderstufe 3
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab 1.1.2021
max. 1,15 × HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,85
Förderstufe 4
HWBRef,BGF in kWh/(m².a)
fGEE,max
ab 1.1.2021
max. HWB – Niedrigstenergiegebäude
0,75“
In § 5 Abs. 6 tritt an die Stelle des Ausdruckes „30 vH“ der Ausdruck „40 vH“ und an die Stelle des Betrages „30 Euro“ der Betrag „50 Euro“.
In § 5 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wird für die Vorbereitung einer umfassenden thermisch-energetischen Sanierung ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 5.000 Euro gewährt werden. Diese Förderung ist auf Förderungen gemäß §§ 5 bis 7 anzurechnen.“
lit. c) tritt an die Stelle des Betrages „90 Euro“ der Betrag „100 Euro“,
lit. d) tritt an die Stelle des Betrages „130 Euro“ der Betrag „140 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „25 vH“ der Ausdruck „30 vH“.
„§ 7. (1) Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß § 1 Z 5 oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, abzüglich der Förderung nach Abs. 3, gewährt werden.
(2) Für die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie für den Ersatz von Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an bestehenden Zentralheizungsanlagen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von maximal 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(3) Wird für die Vorbereitung der unter Abs. 1 angeführten Maßnahmen ein Sanierungskonzept (Energieträgerwechsel) einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 5.000 Euro gewährt werden.“
„Für die darüberhinausgehende Belastung aus der Annuität kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 45 vH der auf die Dauer von zehn Jahren aufsummierten Jahresannuitäten gewährt werden.“
„(2) Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen kann für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß §§ 5 oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.“
„§ 9. Bei der Errichtung von Personenaufzügen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung des Beitrages darf dabei jenen Betrag nicht übersteigen, der sich aus 80.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen zuzüglich 20.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station zusammensetzt.“
„§ 10. Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von außenliegenden Sonnenschutzanlagen, Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewährung des Beitrages ist mit einem Betrag von 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume begrenzt.“
§ 12 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Ausmaß von 30 Euro bei Erreichen der Förderstufe 3 bzw. von 80 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von 60 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4“ ersetzt.
§ 16 lautet:
„§ 16. (1) Für Sanierungsmaßnahmen zwecks Standardanhebung in Wohnungen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 40 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch 160 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 200 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.
(2) Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Gebäudesanierung für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.“
„§ 17. (1) Beim Einbau von Schallschutzfenstern (U-Wert-Vorgabe siehe § 2 Abs. 3) an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2015) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(2) Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen (Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(3) Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.“
§ 17 Abs. 4 und 5 entfallen; Abs. 6 wird zu Abs. 4.
§ 18 lautet:
„§ 18. Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 75 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
Die Beiträge können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.“
§ 19 wird zu § 19 Abs. 1; die Wortfolge „Als Referenzausstattung wird hiefür der Energieträger Gas,“ wird durch die Wortfolge „Als Referenzausstattung wird hiefür die Luft-Wasser-Wärmepumpe,“ ersetzt.
In § 19 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Anstelle einer Förderung nach Abs. 1 kann bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß § 1 Z 5 oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 1 Z 5 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden. Andere von der Stadt Wien oder von der Wien Energie GmbH gewährte Förderungen sind anzurechnen.
(3) Wird für die Vorbereitung einer umfassenden thermisch-energetischen Gebäudesanierung ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 gültigen Fassung erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, maximal jedoch im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit gewährt werden.“
„§ 20. § 2, § 5 Abs. 4, 6 und 8, § 6, § 7, § 10, § 12 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 und 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. Ergänzungsförderungen sind in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 25/2013, Nr. 34/2015 und Nr. 33/2018 zu gewähren, wenn die bereits zugesicherte Förderung ebenfalls auf Basis derselben Verordnung gewährt wurde.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.