Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
LGBLA_WI_20201221_74Tuberkulose-ReihenuntersuchungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen in den Einrichtungen der Gesundheitsbehörde durchzuführen, sofern die zu untersuchenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem anderen Bundesland haben:
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs.1 angehören, sind verpflichtet, sich der Untersuchung zu unterziehen.
§ 2. (1) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge (Lungenröntgen) zu bestehen.
(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter hat die Untersuchung mittels Lungenröntgen oder Hauttest zu erfolgen. Alternativ kann bei medizinischer Indikation, zum Beispiel wenn eine Inokulation mit dem Bacillus Calmette-Guérin (BCG) stattgefunden hat, auch eine serologische Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist eine der medizinischen Wissenschaft und dem Alter angepasste entsprechende Untersuchung durch den Magistrat auszuwählen.
(3) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Magistrats durchzuführen. Ergänzend kann eine Infektionsdiagnostik durchgeführt werden. Ein Lungenröntgen der schwangeren Frau ist nur bei hinreichendem Verdacht einer vorliegenden Tuberkuloseerkrankung, nach erfolgter Aufklärung und mit schriftlichem Einverständnis durchzuführen. Ein Lungenröntgen ist jedenfalls spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen.
§ 3. (1) Die vorgesehene Untersuchung entfällt, wenn die unter die Reihenuntersuchung fallende Person ein Lungenröntgen vorlegt, das nicht älter als zwei Monate ist.
(2) Bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter entfällt die vorgesehene Untersuchung darüber hinaus, wenn ein Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Tuberkulinprobe beigebracht wird, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder gegebenenfalls ein Interferon-Gamma-Release-Assay-Test (IGRA) vorgelegt wird, dessen Durchführung nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf.
§ 4. Wer einer Verpflichtung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zur Durchführung des Tuberkulosegesetzes (Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz), LGBl. für Wien Nr. 30/1970, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 25/1998, außer Kraft.
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