Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016; Änderung
LGBLA_WI_20201221_73Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LANDESGESETZBLATT
Verordnung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016), geändert wird
Auf Grund des § 32 Z 1 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHeizKG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016), LGBl. für Wien Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2021 – WHKÜV 2021)“
In den §§ 1 und 2 wird die Abkürzung „WHKG“ durch die Abkürzung „WHeizKG“ ersetzt.
Die Anlage lautet:
Tarif A
Preis in Euro
einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 WHeizKG 2015
51,50
einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 WHeizKG 2015
a) Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
51,50
b) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
68,70
einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 lit. a WHeizKG 2015
68,70
einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 lit. b WHeizKG 2015
51,50
einfache Überprüfung von Blockheizkraftwerken gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 lit. c WHeizKG 2015
51,50
Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizwärmebedarf vorliegt und des Wirkungsgrades, bei Anlagen über 20 kW bis unter 100 kW gemäß § 23a Abs. 1 WHeizKG 2015
190,90
Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizwärmebedarf vorliegt und des Wirkungsgrades, bei Anlagen ab 100 kW gemäß § 23a Abs. 1 WHeizKG 2015
59,00
471,70
umfassende Überprüfung von Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a WHeizKG 2015
59,00
353,80
umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Z 2 WHeizKG 2015
59,00
Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
28,30
Tarif B
Preis in Euro
bei einem Innengerät
139,40
bei zwei Innengeräten, pro Klimaanlage
113,70
bei drei Innengeräten, pro Klimaanlage
99,70
bei vier Innengeräten, pro Klimaanlage
93,30
bei fünf Innengeräten, pro Klimaanlage
90,10
ab sechs Innengeräten, pro Klimaanlage
86,90
pro Außeneinheit
99,70
Ausstellung des Prüfbefundes
18,30
Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
28,30“
Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
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