Sonderregelung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Dezember 2020 in Wien; Festlegung
LGBLA_WI_20201211_68Sonderregelung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Dezember 2020 in Wien; FestlegungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der eine Sonderregelung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Dezember 2020 in Wien festgelegt wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1. Am 12. und 19. Dezember 2020 dürfen im Bundesland Wien alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, unterliegen, sowie die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist, für Verkaufstätigkeiten auch nach 18.00 Uhr, bis längstens 19.00 Uhr, offen gehalten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.
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