Bauordnungsnovelle 2020
LGBLA_WI_20201013_61Bauordnungsnovelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2020)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 1 Abs. 2 Z 9 lautet:
In § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 tritt nach lit. j an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende lit. k angefügt:
In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ ersetzt, nach der Wortfolge „Universität für Bodenkultur“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Wirtschaftskammer Wien“ die Wortfolge „und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien“ eingefügt.
In § 6 Abs. 6a wird im ersten Satz nach dem Wort „Baubewilligung“ die Wortfolge „oder der Bauanzeige“ eingefügt.
In § 60 Abs. 1 lit. d wird im ersten Satz vor dem Wort „Bestätigung“ das Wort „gültige“ eingefügt.
§ 62 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; sie sind vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Bauanzeige kann elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden. Der elektronischen Bauanzeige sind Baupläne in elektronischer Form anzuschließen. Diese sind vom Planverfasser elektronisch zu unterfertigen. Im Rahmen der elektronischen Bauanzeige ist eine Erklärung abzugeben, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt. Der Bauanzeige gemäß Abs. 1 Z 4 ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. Bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind ein Energieausweis (§ 118 Abs. 5) und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a) einzuholen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln. In Gebieten für geförderten Wohnbau ist der Bauanzeige bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen der Nachweis gemäß § 6 Abs. 6a erster Satz anzuschließen.“
„Wurde die Bauanzeige elektronisch eingebracht, hat auch die Anzeige des Baubeginns elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal zu erfolgen.“
In § 62 Abs. 4 wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Wortfolge „der Baupläne“ ersetzt.
In § 62 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 161/2013“ durch „BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.
Dem § 62 Abs. 7 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Die Behörde kann bei geringfügigen Bauführungen auf die Vorlage dieser Bestätigung verzichten. Wurde die Bauanzeige elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht, muss auch die Meldung der Fertigstellung samt der elektronisch unterfertigten Erklärung des Bauführers sowie die Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung auf diese Weise eingebracht werden.“
§ 62a Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 62a Abs. 1 Z 13 lautet:
§ 62a Abs. 1 Z 25 lautet:
§ 62a Abs. 1 Z 27 lautet:
§ 62a Abs. 1 Z 30 lautet:
Im § 62a Abs. 1 Z 33 lautet:
Nach § 62a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 13, 25, 27, 30 und 33 in Schutzzonen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn sie dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“
„(5) Beim Abbruch von Gebäuden hat der Bauführer der Behörde sowohl den Beginn als auch die Vollendung der Arbeiten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“
In § 62a Abs. 5a entfällt im ersten Satz die Wortfolge „spätestens vier Wochen“ und wird im zweiten Satz vor dem Wort „Bestätigung“ das Wort „gültige“ eingefügt.
In § 63 Abs. 1 wird in der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:
Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:
§ 63a. (1) Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen:
(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.“
„(1) Baupläne, Baubeschreibungen und Berechnungen müssen vom Verfasser unterfertigt sein. Im elektronischen Baubewilligungsverfahren muss diese Unterfertigung auf elektronische Weise erfolgen.“
„(6) Innerhalb eines Wohnungsverbandes dürfen zur Vergrößerung des Raumes zur Unterbringung einer Waschgelegenheit sowie einer Dusche oder Badegelegenheit (des Badezimmers) oder der Toilette Scheidewände auch dann entfernt werden, wenn dadurch diese Räume zusammengelegt oder unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich oder Abstellräume u. ä. aufgelassen werden und dadurch die Benützbarkeit einer Wohnung für einen behinderten Menschen verbessert wird.“
„Wird den Einreichunterlagen gemäß § 63 oder gemäß § 63a die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung.“
In § 70a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „zweier Ausfertigungen“.
In § 70a Abs. 9 entfällt die Wortfolge „zweier Ausfertigungen“.
In § 70a Abs. 10 entfällt der letzte Satz.
§ 70b Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 70b Abs. 1 wird nach Z 1 die Z 1a eingefügt:
Nach § 70b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Bauvorhaben im Sinne des Abs. 1 hat der Bauwerber für das elektronische Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal nur einzureichen:
In § 70b Abs. 4 wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt und die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch „der Baupläne“ ersetzt.
In § 70b Abs. 5 wird die Wendung „Abs. 3“ durch die Wendung „Abs. 4“ ersetzt.
In § 70b Abs. 6 wird die Wendung „Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.
In § 70b Abs. 7 wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch „der Baupläne“ ersetzt.
In § 70b Abs. 8 wird die Wendung „Abs. 5“ durch die Wendung „Abs. 6“ ersetzt und nach der Wendung „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 1a“ eingefügt.
In § 71a wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:
„für das elektronische Bewilligungsverfahren gelten § 63a Abs. 1 lit. a, b und c und § 64 sinngemäß;“
„Im elektronischen Bewilligungsverfahren sind die vollständigen Bestandspläne im Sinne der § 63a Abs. 1 lit. a und § 64 anzuschließen.“
„Für das elektronische Bewilligungsverfahren sind folgende Unterlagen elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzubringen:
„(1a) Bestätigungen des Magistrats gemäß § 60 Abs. 1 lit. d und § 62a Abs. 5a verlieren nach Ablauf von vier Jahren ab ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit. Abbrüche gemäß § 62a Abs. 1 Z 2 sind innerhalb von vier Jahren ab ihrer Anzeige (§ 62a Abs. 5a) zu vollenden.“
In § 111 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zwei oder mehr“ durch die Wortfolge „mehr als zwei“ ersetzt.
§ 118b lautet:
„118b. Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118a) registrierten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.“
§ 123a. (1) Ein elektronisches Verfahren liegt vor, wenn ein verfahrenseinleitendes Anbringen elektronisch über das von der Behörde bekanntgegebene Portal eingebracht wird und das Verfahren in der Folge elektronisch geführt wird.
(2) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen im elektronischen Verfahren über einen Zustelldienst gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020.
(3) Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass der Bauwerber oder ein bevollmächtigter Vertreter nicht oder nicht mehr an der elektronischen Zustellung teilnimmt oder die elektronische Zustellung aus anderen, in der Sphäre des Bauwerbers oder des bekanntgegebenen Vertreters liegenden Gründen nicht erfolgen kann, hat die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
(4) Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Verfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.
(5) Wurde das Baubewilligungsverfahren elektronisch geführt oder die Bauanzeige elektronisch erstattet, sind die Eingaben und die zugehörigen Urkunden gemäß §§ 73 und 124 bis 128 elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzubringen.“
„(1) Der Bauwerber hat sich zur Ausführung aller nach § 60 oder § 61 bewilligungspflichtigen und nach § 62 anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung schriftlich einen Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“
„Unterbleibt die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“
„Der Bauwerber ist verpflichtet, der Behörde binnen zwei Wochen einen neuen Bauführer namhaft zu machen und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“
„Der Anzeige ist eine Erklärung des zukünftigen Bauwerbers anzuschließen, dass er die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, und die sonstigen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat.“
„(2) Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (§ 64), die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.“
„(3a) Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung einen Prüfingenieur bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Bekanntgabe zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Prüfingenieurs als nicht erfolgt. Der Prüfingenieur muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des Prüfingenieurs ist in gleicher Weise unverzüglich anzuzeigen.“
„Im Baubewilligungsverfahren gemäß § 70b ist von einem solchen Verzicht der Behörde auszugehen, wenn diese nicht innerhalb von einem Monat ab der Einreichung die Bestellung eines Prüfingenieurs verlangt.“
§ 127 Abs. 8 lit. f lautet:
Im § 128 Abs. 1 wird der Verweis „§ 60 Abs. 1 lit. a bis c“ durch den Verweis „§ 60 Abs. 1 lit. a bis lit. d“ ersetzt.
In § 128 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „ausgestellte“ folgende Wortfolge eingefügt: „und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte“.
In § 128 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „sowie vom Bauführer“ durch die Wortfolge „– in elektronischen Verfahren elektronisch –“ ersetzt.
§ 128 Abs. 2 Z 2a lautet:
„(2a) wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, die den Umfang des § 73 Abs. 3 nicht überschreiten, der Ausführung entsprechende Baupläne gemäß § 65 Abs. 1 sowie der Nachweis, dass der Bauwerber diese zur Kenntnis genommen hat; weiters ist eine nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung des Ziviltechnikers (Z 1) bzw. des Bauführers (Abs. 3 und 3a) anzuschließen, dass die Abweichungen den Umfang des § 73 Abs. 3 nicht überschreiten und entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden sind; darüber hinaus ist ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke vorzulegen;“
In § 128 Abs. 2 wird nach der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
In § 129 Abs. 4 lautet der fünfte Satz:
„Bei benützten Gebäuden sind rechtskräftige Aufträge durch den Verpflichteten an allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes (jeder Stiege) anzuschlagen.“
In § 130 Abs. 2 tritt nach lit. k an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. l angefügt:
In § 140 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 118a und § 118b dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.“
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 8 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber die in Abs. 2 genannten Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen. Zusätzlich muss er eine Erklärung abgeben, dass er oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt.“
Im § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Wortfolge „der Baupläne“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 9 wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Wortfolge „der Baupläne“ ersetzt.
§ 9 lautet:
„(1) Der Bauwerber und der Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die genehmigten Baupläne sowie die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen aufzulegen. Eine Bestellung eines Prüfingenieurs ist nicht erforderlich.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind. Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Bewilligungsverfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.“
Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(22) Ladepunkt ist die Schnittstelle auf einem Ladeplatz, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.“
„(3a) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
(3b) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden dieser Stellplätze eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
„(1a) Besteht in einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen (Abs. 1) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund § 6 Abs. 3a, ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen.“
In § 52 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „sofern nicht § 70a“ die Wortfolge „oder § 70b“ eingefügt.
§ 60 entfällt.
§ 61a lautet wie folgt:
§ 61a. (1) § 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
(2) § 6 Abs. 3a und Abs. 3b dienen der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.“
(1) Art. I Z 4 und Z 5 (betreffend § 3) treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Art. 1 Z 8 (§ 62 Abs. 2), Z 9 (§ 62 Abs. 3), Z 12 (§ 62 Abs. 7), Z 23 (§ 63a), Z 24 (§ 65 Abs. 1), Z 26 (§ 70a Abs. 1), Z 30 bis Z 33 (§ 70b Abs. 1 und Abs. 4), Z 37 (§ 70b Abs. 8), Z 38 (§ 71a), Z 39 (§ 71b), Z 40 (§ 71c), Z 44 (§ 123a), Z 54 bis Z 56 (§ 128 Abs. 2) und Art. II Z 1 bis Z 5 (§ 8) und Z 6 (§ 9) treten am 1. Februar 2021 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
(2) Art. I Z 41 (betreffend § 74) ist auf Abbrüche gemäß § 62a Abs. 1 Z 2, deren Beginn zum Zeitpunkt dem der Kundmachung folgenden Tag bereits anzeigt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Abbrüche innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten diesen Gesetzes zu vollenden sind.
(3) Art. I Z 42 (betreffend § 111 Abs. 1 lit. b) ist auf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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