COVID-19-Gemeindewahlverordnung
LGBLA_WI_20201001_56COVID-19-GemeindewahlverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Durchführung der Wahl des Gemeinderats und der Bezirksvertretungen 2020 (COVID-19-Gemeindewahlverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Zuge des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens für die Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen.
(2) Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für
(3) Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für sämtliche Wahlstandorte und Auszählungsstandorte.
§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind in dieser Verordnung verwendete wahlrechtliche Begriffe in der Bedeutung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2020, zu verstehen.
§ 3. (1) Das Betreten von und der Aufenthalt in Wahlstandorten ist zulässig für
(2) Welche Personen das Wahllokal betreten dürfen, richtet sich nach § 58a Abs. 2, § 63 und § 64 GWO 1996.
(3) Beim Betreten des Wahlstandorts einschließlich der Wahllokale und während des gesamten Aufenthalts darin ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Soweit für die Durchführung des Abstimmungsverfahrens die Einhaltung des Abstandes nicht möglich ist, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
(4) Beim Betreten des Wahlstandorts einschließlich der Wahllokale und während des gesamten Aufenthalts darin ist eine Mund-Nasen-Schutzvorrichtung gemäß § 4 zu tragen. Ausgenommen hievon ist die Feststellung der Identität gemäß § 5.
§ 4. (1) Wahlberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und sonstige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 5 haben eine Gesichtsmaske als Mund-Nasen-Schutzvorrichtung zu tragen. Kann aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske getragen werden, ist ein Gesichtsvisier zu verwenden. Die Mund-Nasen-Schutzvorrichtungen sind von den genannten Personen selbst beizubringen.
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 haben eine selbst beigebrachte Gesichtsmaske oder eine von der Stadt Wien beigestellte Mund-Nasen-Schutzvorrichtung zu tragen.
§ 5. (1) Bei der Feststellung der Identität gemäß § 65 GWO 1996 gilt die Verpflichtung der Wahlberechtigten zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzvorrichtung insoweit nicht, als das Gesicht für den erforderlichen Zeitraum erkennbar zu machen ist.
(2) Die Feststellung der Identität gemäß § 65 GWO 1996 hat in einem eigenen dafür vorgesehenen Bereich innerhalb des Wahllokals zu erfolgen, der von den Tischen der Wahlbehörde, der Wahlzeugen und der Vertrauenspersonen aus einsehbar, aber durch eine geeignete Schutzvorrichtung (z.B. Plexiglasscheibe) getrennt ist.
§ 6. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Patienten in Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimen gemäß § 70 Abs. 1 und 2 GWO 1996 gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:
§ 7. (1) Für den Besuch von Wahlberechtigten durch besondere Wahlbehörden gemäß § 71 GWO 1996 in den von den Antragstellern gemäß § 40 Abs. 2 GWO 1996 angegebenen Räumlichkeiten gilt Folgendes:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß auf das Verfahren der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigter in Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimen gemäß § 70 Abs. 3 GWO 1996 anzuwenden.
§ 8. Abweichend von § 7 gilt für den Besuch von Wahlberechtigten, die aufgrund epidemierechtlicher Vorschriften abgesondert oder zu einer selbstüberwachten Heimquarantäne oder zu einer Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft verpflichtet sind, durch besondere Wahlbehörden gemäß § 71 GWO 1996 hinsichtlich der Schutzvorrichtungen Folgendes:
§ 9. Für die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 77 bis 79 GWO 1996) und die Sitzungen von Bezirkswahlbehörden während des ersten Ermittlungsverfahrens (§§ 80 bis 85 GWO 1996) gilt für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 Folgendes:
§ 10. (1) Sonstige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 5 sind von dieser Verordnung ausgenommen, wenn
und
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 5, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.
(4) Gegebenenfalls sind die Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme glaubhaft zu machen.
§ 11. Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die für Wahlstandorte (insbesondere Heil- und Pflegeanstalten, Altenheime, Gewerbebetriebe oder Schulen) strengere Regelungen im Bezug auf die Einhaltung eines Mindestabstandes, zum Tragen von Mund-Nasen-Schutzvorrichtungen oder zum Tragen von Schutzkleidung vorsehen, werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Oktober 2020 außer Kraft.
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