Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
LGBLA_WI_20200901_53Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.Anwendungsbereich
§ 2.Ausnahmen
§ 3.Einteilung der Veranstaltungen
§ 4.Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 5.Anzeigepflichtige Veranstaltungen
§ 6.Veranstalterin bzw. Veranstalter
§ 7.Veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer
§ 8.Ausschließung, Entziehung und Widerruf
§ 9.Nachsicht von den Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranstaltung
§ 10.Fortführungsrecht
§ 11.Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte
§ 12.Vertretung während der Veranstaltung
§ 13.Persönliche Bewilligungen
§ 14.Veranstaltungen im Umherziehen
§ 15.Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten
§ 16.Anmeldung von Veranstaltungen
§ 17.Vereinfachtes Anmeldungsverfahren
§ 18.Eignungsfeststellung
§ 19.Änderung von Veranstaltungsstätten
§ 20.Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen
§ 21.Wiederkehrende Überprüfung
§ 22.Eignung der Veranstaltungsstätte
§ 23.Lärmschutz
§ 24.Sperrzeiten
§ 25.Kooperations- und Alarmierungspflicht
§ 26.Aufsicht
§ 27.Haus- oder Platzordnung
§ 28.Garderobe und WC-Anlagen
§ 29.Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
§ 30.Erste Hilfeleistung
§ 31.Sicherheitskonzept
§ 32.Abfälle und Mehrwegprodukte
§ 33.Veranstaltungsstätten mit Großbühne
§ 34.Kinobetriebe
§ 35.Straßenkunst
§ 36.Volksbelustigungsorte
§ 37.Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 38.Behörden
§ 39.Verfahren
§ 40.Überprüfung und Überwachung
§ 41.Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 42.Verbotene Veranstaltungen
§ 43.Strafbestimmungen
§ 44.Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 45.Abfrage von personenbezogenen Daten
§ 46.Inkrafttreten
§ 47.Übergangsbestimmungen
§ 48.Notifikation
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen), einschließlich Theater- und Kinowesen.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,
(3) Nicht öffentlich sind jedenfalls Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes sowie Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden.
§ 2. (1) Nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere
(2) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind weiters ausgenommen:
(3) Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich, sofern für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.
(4) Für musikalische Darbietungen in traditioneller Art in Buschenschankbetrieben durch anwesende Musikerinnen und Musiker ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich.
§ 3. (1) Veranstaltungen werden unterteilt in:
(2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (§ 16). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3).
(3) Für alle Veranstaltungen, die nicht anmeldepflichtig oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich, es sind jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Durchführung einer Veranstaltung einzuhalten.
(4) Veranstaltungen können für bestimmte Tage oder befristet (Einzelveranstaltung) oder auf unbestimmte Zeit (Dauerveranstaltung) angemeldet oder angezeigt werden.
§ 4. (1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:
(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:
§ 5. Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten:
§ 6. (1) Veranstalterin bzw. Veranstalter ist, wer der Behörde gegenüber als solche bzw. solcher auftritt, wer sich öffentlich als Veranstalterin bzw. als Veranstalter ankündigt sowie die Person, für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.
(2) Eine natürliche Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter muss eigenberechtigt sein sowie ihren bzw. seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.
(3) Eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn
(4) Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.
(5) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Durchführung einer Veranstaltung ausgeschlossen, wenn auf sie ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 Z 3 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 zutrifft.
(6) Ein Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter mit den in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 16 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen. § 8 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Ist eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter nicht eigenberechtigt, hat diese bzw. dieser keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat, ist diese bzw. dieser keine natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welche bzw. welcher die in § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen kann eine solche Bestellung erfolgen.
(2) Die Bestellung und das Ausscheiden einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers sind von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Dokumente anzuschließen. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 104/2018, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 6 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu untersagen.
(3) Nach dem Tod der Veranstalterin bzw. des Veranstalters kann die Veranstaltung durch eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer weitergeführt werden.
(4) Bei Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen, die von der Gewerbeinhaberin bzw. dem Gewerbeinhaber selbst durchgeführt werden, kann die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer angezeigt werden. In diesem Fall genügt der Nachweis der aufrechten gewerberechtlichen Bestellung.
§ 8. (1) Wenn hinsichtlich einer natürlichen Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter
hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.
(2) Liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 hinsichtlich einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Veranstalterin vor und ist auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese den mit der Durchführung von Veranstaltungen oder bestimmten Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird, hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.
(3) Ist die Veranstalterin eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 auf eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, so hat die Behörde der Veranstalterin eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der diese Person zu entfernen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 oder Z 2 genannten Voraussetzungen für die Ausschließung auf die Person der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers (§ 7), so hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen. Erforderlichenfalls ist gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der eine andere Person als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag der betroffenen Person diese aufzuheben.
§ 9. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 auf Antrag die Nachsicht für alle oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bzw. Verwaltungsübertretung bei Durchführung aller oder bestimmter Veranstaltungsarten nicht zu befürchten ist. Diese Nachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.
(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 auf Antrag, falls notwendig unter Setzung einer Befristung oder angemessener Auflagen, die Nachsicht von diesem Ausschluss für alle Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn auf Grund
erwartet werden kann, dass den mit der Durchführung aller Veranstaltungen oder bestimmter Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen wird.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschluss- oder Entziehungsgründe wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.
§ 10. (1) Das Recht, einen Veranstaltungsbetrieb aufgrund einer veranstaltungsrechtlichen Berechtigung oder persönlichen Bewilligung fortzuführen (Fortführungsrecht), steht zu
(2) Das Fortführungsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben der Veranstalterin bzw. des Veranstalters. Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft endet das Fortführungsrecht der Verlassenschaft. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(3) Das Fortführungsrecht der Personen oder eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 entsteht mit dem Ende des Fortführungsrechts der Verlassenschaft. Die Fortführung durch diese Personen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortführungsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass es für sie als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese unwiderrufliche Verzichtserklärung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde. Bis zu einer Einigung steht Personen und eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 das Fortführungsrecht gemeinsam zu.
(4) Das Fortführungsrecht der Fortführungsberechtigten nach Abs. 1 Z 2 endet durch Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, Verzicht (Abs. 3) oder Zurücklegung. Ein bereits auf Grund eines Fortführungsrechts fortgeführter Veranstaltungsbetrieb darf nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 neuerlich fortgeführt werden.
(5) Wenn das Fortführungsrecht einer natürlichen Person zusteht, welche nicht eigenberechtigt ist oder keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hat oder der die erforderliche Nachsicht (§ 9) nicht erteilt wurde, ist von den Fortführungsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern, ohne unnötigen Aufschub eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.
(6) Den Anzeigen betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuschließen. Sind die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
§ 11. (1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte den nach diesem Gesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden und den sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht.
(2) Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 statt, so darf die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte diese nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften entspricht.
(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter, oder im Falle der Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers dieser bzw. diesem, die in Geltung stehenden Bewilligungen zur Kenntnis zu bringen. Findet die Veranstaltung im Rahmen einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang statt, so sind der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter oder der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer die in Geltung stehenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide zur Kenntnis zu bringen.
§ 12. Ist die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer nicht während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend, so sind durch diese Aufsichtspersonen zu bestellen, welche in Abwesenheit der verantwortlichen Personen für die Einhaltung aller veranstaltungsrechtlichen Pflichten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zuständig sind. Diese Personen müssen mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sein. Sie müssen eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen und die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.
§ 13. (1) Für folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken:
(2)Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.
(3) Der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligungen hat die in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Anstelle des Ortes der Veranstaltung ist der Sitz des Unternehmens anzugeben. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (§ 10) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (§ 8).
§ 14. (1) Für die mobilen Anlagen einer Veranstaltung im Umherziehen (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist eine Eignungsfeststellung unabhängig vom Aufstellungsort zu erwirken. Dem Antrag sind die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Unterlagen anzuschließen.
(2) Besteht für eine mobile Anlage eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Vertragsstaates, welche eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt, ist eine Eignungsfeststellung nach Abs. 1 nicht erforderlich, wenn ein schriftliches Gutachten einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten sachverständigen Person für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegt, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen des § 18 Abs. 1 gewahrt sind.
(3)Die Aufstellung einer mobilen Anlage ist spätestens vier Wochen vorher mit folgenden Angaben und Unterlagen bei der Behörde anzuzeigen:
(4) Stellt die Behörde auf Grund der Anzeige fest, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 auch bei Einhaltung der in der Bewilligung der mobilen Anlage vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht ausreichend geschützt sind, kann die Behörde weitere Auflagen oder Aufträge vorschreiben oder die Veranstaltung untersagen, wenn die Gefährdung der Schutzinteressen auch durch Vorschreibung weiterer Auflagen oder Aufträge nicht beseitigt werden kann.
(5)Vor Inbetriebnahme einer mobilen Anlage ist der Behörde eine Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde. Bei Geräten oder mobilen Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial (Abs. 6) genügt bei einer Aufstellung die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für diese Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(6) Ein geringes Gefahrenpotenzial ist jedenfalls bei mobilen Anlagen anzunehmen, bei denen die Benützerinnen und Benützer der Anlage mit einer Geschwindigkeit bis maximal 3 m/s, mit keinen stark veränderlichen ruck- oder stoßartigen Einwirkungen und in einer Höhe von maximal 2 m transportiert werden.
(7) Die in Abs. 5 genannten Bestätigungen sind bei der mobilen Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro nicht übersteigt und eine Vermögensleistung in Form von Waren (ausgenommen Geld oder Wertgutscheine) im Gegenwert von höchstens 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt wird.
(2) Unterhaltungsspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu tragen.
(3) Die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten sind der Behörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung muss die Anzahl und Art der Geräte, Zeit und Ort der Aufstellung sowie eine technische Spielbeschreibung enthalten. Der Anzeige ist ein Gutachten einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anzuschließen, aus dem ersichtlich ist, dass der Unterhaltungsspielapparat den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß § 42 Z 3 dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem Monat nach der Anzeige zu untersagen.
(4) In jeder Betriebsstätte (Gewerbebetrieb, Veranstaltungsstätte, etc.) dürfen höchstens drei Unterhaltungsspielapparate aufgestellt werden. Unter ein und derselben Betriebsstätte sind Örtlichkeiten zu verstehen, die eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(5) In Betriebsstätten für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten können auch mehr als drei Apparate aufgestellt werden, wenn
(6) Die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten, von ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten oder von solchen zum Zweck des sportlichen Wettbewerbs bedarf weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung.
§ 16. (1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen und die Eignung der Veranstaltungsstätte festzustellen, andernfalls sie die fehlende Eignung festzustellen und die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen hat. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.
(2) Die Anmeldung muss folgenden Inhalt aufweisen:
(3) Der Anmeldung sind jedenfalls folgende Beilagen anzuschließen (die in Z 3 bis 8 genannten Unterlagen zweifach):
(4) Waren die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung, müssen diese bei einer wiederholten Anmeldung nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) oder in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 104/2018, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden betreffend Wohnsitz und Alter nach Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich.
(5) Die Behörde hat binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5 000, beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Den Ausfertigungen des Bescheides für die Veranstalterin bzw. den Veranstalter sowie die Behörde sind jeweils die in Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Beilagen anzuschließen.
(6) Liegt für Teile einer Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung vor, ist bei der Anmeldung darauf hinzuweisen und sind nur für die noch nicht als geeignet festgestellten Teile der Veranstaltungsstätte die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 3 bis 8 vorzulegen.
§ 17. (1) Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im Rahmen und Umfang dieser Eignungsfeststellung stattfinden, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Veranstaltung bei der Behörde anzumelden. Eine neuerliche Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich. Die Behörde kann erforderlichenfalls zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Auflagen und Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.
(2) Für das vereinfachte Anmeldungsverfahren ist die Vorlage der in § 16 Abs. 3 Z 3 bis Z 8 genannten Dokumente nicht erforderlich. In der Anmeldung ist stattdessen anzugeben, auf welche Bewilligungen (Eignungsfeststellungen) sie sich bezieht. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde hat die Anmeldung der Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen bzw. bei Veranstaltungen mit einer Personenzahl von mehr als 5 000 binnen einem Monat zur Kenntnis zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Die Veranstaltung darf erst nach Kenntnisnahme der Anmeldung durchgeführt werden.
§ 18. (1) Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen:
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen sowie Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt sind.
(3) Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte für eine oder mehrere Veranstaltungsarten kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (generelle Eignungsfeststellung). Für Veranstaltungen in einer solchen Veranstaltungsstätte, die von der generellen Eignungsfeststellung nicht umfasst sind, kann aufbauend auf die generelle Eignungsfeststellung auf Antrag eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden. In diesem Falle sind bei Durchführung der Veranstaltung sowohl der generelle als auch der spezielle Eignungsfeststellungsbescheid einzuhalten. Dem Antrag auf generelle oder spezielle Eignungsfeststellung sind jeweils die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 genannten Unterlagen anzuschließen.
(4) Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.
(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin bzw. des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder der Veranstalterin bzw. des Veranstalters wird die Wirksamkeit einer Eignungsfeststellung nicht berührt. Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte hat der Behörde bekanntzugeben, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als solche verwendet werden soll. In diesem Fall erlischt die Eignungsfeststellung mit Einlangen der Bekanntgabe bei der Behörde, in allen anderen Fällen, wenn während fünf Jahren durchgehend keine Veranstaltungen in dieser Veranstaltungsstätte durchgeführt wurden.
(6) Werden Umstände bekannt, die eine Eignungsfeststellung im Sinne des Abs. 1 notwendig machen, zieht aber die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte in Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers zu prüfen, ob die Veranstaltungsstätte bei Durchführung der geplanten Veranstaltung einer Eignungsfeststellung bedarf und dies mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eignungsfeststellungspflicht offenkundig ist.
(7) Die Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik (Abs. 2) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schutzinteressen des Abs. 1 auch bei Bewilligung der Ausnahme allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen gewährleistet sind. Organisatorische Maßnahmen sind nur dann als Ersatzmaßnahmen zuzulassen, wenn eine befristete Veranstaltung vorliegt und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.
§ 19. (1) Treten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in § 18 Abs. 1 genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden.
(2) Bei folgenden Änderungen einer Veranstaltungsstätte genügt die Anzeige der Änderungen vor Durchführung weiterer Veranstaltungen an die Behörde:
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sowie der Anzeige nach Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc. zweifach) anzuschließen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Änderung nach Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Änderung der Veranstaltungsstätte zu untersagen.
§ 20. (1) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß § 18 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Aufträge vorzuschreiben. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen.
(2) Vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Auf Antrag kann die Behörde Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 trotz der Abweichungen ausreichend geschützt sind.
§ 21. (1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer auf Dauer bewilligten Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von 500 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher hat diese mindestens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob sie den Bewilligungsbescheiden und den sonst für die Veranstaltungsstätte geltenden Vorschriften entspricht.
(2) Die wiederkehrenden Prüfungen sind von staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Sie dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die geeignet, fachkundig und mit der Veranstaltungsstätte vertraut sind. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungstätigkeit bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorgehen; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung ist von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Veranstaltungsstätte bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Veranstaltungsstätte zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; die Prüfbescheinigung ist der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.
(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.
§ 22. (1) Alle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in § 18 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung zu erteilen.
(2) Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein. Bei der Beurteilung der Eignung einer Veranstaltungsstätte sind auch angrenzende Flächen mitzuberücksichtigen, die für den Zu- und Abgang der Personen unmittelbar erforderlich sind.
(3) Für den höchst zulässigen Fassungsraum von Veranstaltungsstätten ist für den jeweiligen Bereich folgende Berechnung heranzuziehen, soferne in einer Eignungsfeststellung kein anderer Fassungsraum bewilligt ist:
(4) Es ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten, welches der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit Information über die Anzahl der anwesenden Personen ermöglicht. Für Veranstaltungen im Freien genügt auch eine Berechnung der anwesenden Personen auf Grund der Größe der Flächen und der Anzahl von Personen pro Flächeneinheit durch eine für solche Frequenzzählungen sachkundige Person, wenn die Veranstaltungsstätte keine räumlich begrenzte Einheit (z.B. durch Umzäunung) bildet.
(5) Veranstaltungsstätten müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung der wesentlichen Publikumsbereiche der Veranstaltung und eine Benützung mit Rollstühlen möglich ist: bis 100 Personen für zwei Rollstühle, darüber hinaus je 100 zusätzliche Personen für einen zusätzlichen Rollstuhl, soferne in einer Eignungsfeststellung nach Maßgabe der anerkannten, einschlägigen Normen keine Zahl festgesetzt wurde.
(6) In den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Veranstaltungsstätten gilt Rauchverbot. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(7) Veranstaltungsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Arten der Veranstaltungen enthalten muss.
§ 23. (1) Im Publikumsbereich darf ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) sowie 118 dB (LC,eq), gemessen in halbstündlichen Intervallen, nicht überschritten werden. Die Behörde kann für Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder unter 12 Jahre richten, niedrigere Grenzwerte bestimmen.
(2) Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) bzw. von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucherinnen und Besucher geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.
(3) Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Gebäuden folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Tabelle 1:
Gebiet
Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB
Kategorie
Nutzung
7 bis 22 Uhr
22 bis 7 Uhr
1
Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus
45
30
2
Wohngebiete in Vororten und ländliche
Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen
50
35
3
Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen
55
40
4
Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)
60
45
5
Gebiete vornehmlich für Betriebe,
Betriebswohnungen
65
50
(4) Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von Kalendertagen, jedoch höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen, überschritten werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Zuge des Verfahrens hat sich die Behörde dabei an den in der Tabelle 2 angegebenen Dauerschallpegelgrenzwerten für die Tages- und Nachtzeit zu orientieren (von April bis Oktober bis 23 Uhr).
Tabelle 2:
Energieäquivalenter Dauerschallpegel
(LA,eq)
Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr
7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr)
22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr
80 dB
1
0
75 dB
3
0
70 dB
10
0
60 dB
–
1
55 dB
–
3
50 dB
–
10
(5) Bei folgenden Veranstaltungen im Freien in der Zeit von 6 bis 24 Uhr können die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen überschritten werden:
(6) In den Fällen des Abs. 4 und 5 ist stets sowie bei sonstigen Veranstaltungen im Freien oder in Zelten auf Verlangen der Behörde ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. bewilligten Grenzwerte eingehalten werden.
(7) Bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen.
(8) Bei Veranstaltungen mit Musik im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind (§ 5 Z 1), muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Musikdarbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die Veranstaltung anmeldepflichtig ist (§ 4), hat die Behörde dies festzustellen und die Veranstaltung zu untersagen.
§ 24. (1) Veranstaltungen dürfen nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien oder in Zelten um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (Sperrzeiten).
(2) Für Veranstaltungen in Räumlichkeiten ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten:
(3) Für Veranstaltungen im Freien ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten:
(4) Eine abweichende Sperrzeit von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers allenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen festlegen:
(5) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei einer Eignungsfeststellung ist eine abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder mit der Eignungsfeststellung festzusetzen.
§ 25. (1) Soweit dies zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter den Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen, den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen zu entsprechen, notwendige Auskünfte zu geben und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen zu gewähren.
(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Gefahrenfall die in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sofort alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden. Zu diesem Zweck sind die je nach Größe und Art der Veranstaltung erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzustellen.
§ 26. (1) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sind. Sie müssen für die Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit erreichbar sein und die Befugnis haben, entsprechende Anordnungen zu treffen und Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen. Wird diese Aufgabe von mehreren Personen wahrgenommen, ist eine schriftliche Aufgabenverteilung vorzunehmen und diese den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
(2) Die Behörde hat das Recht, die Eignung dieser Personen gemäß Abs. 1 zu prüfen. Stellt die Behörde die mangelnde Eignung dieser Personen fest, hat sie den Auftrag zu erteilen, umgehend eine andere geeignete Person zu bestellen, widrigenfalls die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen ist.
(3) Die Besucherinnen bzw. Besucher dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden, wenn sich die gemäß Abs. 1 verantwortlichen Personen davon überzeugt haben, dass die Veranstaltungsstätte den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Festgestellte Mängel und Missstände in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben.
(4) In einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne oder in räumlich abgeschlossenen oder abgegrenzten Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher ist rechtzeitig vor Beginn jeder Veranstaltung seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters eine Begehung der Veranstaltungsstätte durchzuführen. Dabei ist der rechtmäßige Zustand der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren. Festgestellte Mängel in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben. Auf Verlangen ist die Teilnahme von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien an dieser Begehung zu ermöglichen.
§ 27. (1) Für jede Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können oder die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweist, sowie für alle Veranstaltungsstätten, für die eine generelle Eignungsfeststellung erwirkt wird, ist eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen.
(2) Wird die Haus- oder Platzordnung nicht im Zuge des Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahrens mitgenehmigt, ist sie der Behörde anzuzeigen. Eine geänderte Haus- oder Platzordnung ist der Behörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Haus- oder Platzordnung oder deren Änderung nicht den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats festzustellen und die Genehmigung der Haus- oder Platzordnung zu untersagen.
(3) Eine Haus- oder Platzordnung muss alle Verpflichtungen enthalten, welche die teilnehmenden Personen unmittelbar betreffen und die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen berühren.
(4) Insbesondere sind folgende Inhalte in die Haus- oder Platzordnung aufzunehmen:
(5) Die Haus- oder Platzordnung ist den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Personen, die sich nicht an die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.
(6) Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, Personen aus der Veranstaltungsstätte wegzuweisen, wenn die Wegweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist oder wenn die Person gegen die Haus- oder Platzordnung verstößt, die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die von ihnen bestellten Aufsichtspersonen (§ 12) die Wegweisung verlangt und diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung erforderlich ist. In der Haus- oder Platzordnung ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung der Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt.
§ 28. (1) In den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten ist eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die Straßenbekleidung (Oberbekleidung, Schirme und dgl.) der Besucherinnen und Besucher vorzusehen. Die Garderobe ist entsprechend der Art der Veranstaltung, der Jahreszeit und Witterung, der Anzahl der Besucherinnen und Besucher und der Gleichzeitigkeit der Benutzung ausreichend zu dimensionieren. Durch den Betrieb der Garderobe darf es nicht zu einer Verstellung der Verkehrswege kommen.
(2) Die Garderobe ist außerhalb der Veranstaltungsräume einzurichten, wenn mehr als 150 Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen können oder die Sitzgelegenheiten in Sitzreihen aufgestellt werden.
(3) Durch geeignete Maßnahmen seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters ist zu gewährleisten, dass die Garderobe durch die Besucherinnen und Besucher benützt wird. Weitergehende Vorschriften betreffend die Abgabe von Gegenständen der Besucherinnen und Besucher sind in der jeweiligen Haus- oder Platzordnung festzulegen.
(4) Auf Antrag kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Antrag ist zu begründen, warum die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(5) Bei Veranstaltungen ist die erforderliche Zahl von WC-Anlagen für die Besucherinnen bzw. Besucher zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Art der Veranstaltung, der Fassungsraum sowie die Gleichzeitigkeit der Nutzung zu berücksichtigen. Für mehrere räumlich nahe gelegene Veranstaltungsstätten können auch gemeinsame WC-Anlagen vorgesehen werden, wenn dies ausreichend ist.
(6) Garderoben und WC-Anlagen müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung möglich ist.
§ 29. (1) Veranstaltungsstätten müssen der Art der Veranstaltung entsprechend ausreichend beleuchtet sein.
(2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass Personen in der Veranstaltungsstätte diese auch bei vollständigem Ausfall der künstlichen Beleuchtung bis zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien rasch und gefahrlos verlassen können. Während einer Veranstaltung sind die Sicherheitsleuchten mit Sicherheitszeichen in Dauerschaltung zu betreiben.
§ 30. (1) Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Bei jeder Veranstaltung, an der zwischen 20 und 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, muss für die Erste Hilfeleistung eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 aber höchstens 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist die genaue Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von einem gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst schriftlich festlegen zu lassen und der Behörde vorzulegen.
(3) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Sanitätskonzept durch einen gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst in Abstimmung mit der für den Rettungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates erstellen zu lassen und der Anmeldung der Veranstaltung, allenfalls als Teil des Sicherheitskonzeptes nach § 31, anzuschließen. Das Sanitätskonzept ist aufgrund wissenschaftlich anerkannter Planungsgrößen zu erstellen und hat jedenfalls die notwendige Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) sowie die zur notfallmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung zu enthalten.
(4) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter für die Bereitstellung und Einrichtung eines Notfallraums Sorge zu tragen. Der Notfallraum muss Einrichtungen wie insbesondere mindestens ein Ruhebett, einen Tisch und zwei Sitzgelegenheiten sowie eine den sanitätsdienstlichen Erfordernissen entsprechende Mindestausstattung aufweisen. Der Raum muss barrierefrei, leicht zugänglich, überdacht, nicht von außen einsehbar und ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sein, der für Krankentransporte geeignet ist.
(5) In Veranstaltungsstätten, wie Theater, Konzertsäle oder Opernhäuser, in denen regelmäßig Veranstaltungen für höchstens 3 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig stattfinden, kann anstelle der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen die Anwesenheit mindestens einer Inspektionsärztin bzw. eines Inspektionsarztes vorgesehen werden. Unter Inspektionsärztin bzw. Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 23/2020, berechtigte ärztliche Person, ausgenommen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ohne notärztliche Aus- und Fortbildung gemäß § 40 Ärztegesetz 1998 zu verstehen.
(6) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde unabhängig von der Personenzahl die für die notfallmedizinische Abdeckung erforderliche Anzahl an Notärztinnen bzw. Notärzten, Sanitäterinnen bzw. Sanitätern und Führungspersonal sowie die erforderliche medizinische Ausrüstung und die Erstellung eines Sanitätskonzepts vorschreiben.
(7) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzlich erforderliche oder behördlich vorgeschriebene Sanitätspersonal vor Beginn des Einlasses bis zum Verlassen aller Besucherinnen bzw. Besucher anwesend und einsatzbereit ist. Sie bzw. er hat den Namen der während der Veranstaltung anwesenden Leitung des Sanitätsdienstes den Überwachungsorganen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 31. (1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter der Anmeldung der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept anzuschließen. Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Vorlage eines solchen Konzepts verlangen.
(2) Das Sicherheitskonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
(3) Das Sicherheitskonzept ist auf Basis der durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgten Einschätzung der abstrakten und konkreten Gefahrenlage durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu erstellen.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 20 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter nachzuweisen, dass die betroffenen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs über die geplante Veranstaltung rechtzeitig informiert wurden.
§ 32. (1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten. Dies gilt nicht, wenn für dieselbe Veranstaltungsstätte oder Betriebsanlage bereits ein behördlich bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept bzw. Abfallwirtschaftskonzept aufliegt.
(2) Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können oder die auf Liegenschaften stattfinden, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind, und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Ist dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht möglich, sind jedenfalls Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
(4) Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden können, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen in untergeordnetem Ausmaß zugelassen werden, wenn ausreichende Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige nachteilige Umweltauswirkungen zu verringern.
(5) Bei Sportveranstaltungen können unentgeltlich Getränke auch in anderen Gebinden ausgegeben werden, wenn geeignete Einrichtungen zur unmittelbaren Rücknahme der verwendeten Behältnisse bereitgestellt werden.
§ 33. (1) Eine Großbühne ist eine Bühne in einer Veranstaltungsstätte mit einem Bühnenhaus
(2) Bei Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit Großbühnen ist der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien spätestens 24 Stunden vor der ersten Aufführung einer neuen Inszenierung mit Publikum Gelegenheit zu geben, die gesamte Inszenierung im Zuge einer Probe vor Ort zu überwachen. Stellt die Behörde fest, dass die Schutzinteressen dieses Gesetzes bei Einhaltung der Eignungsfeststellungsbescheide (generelle und spezielle Eignungsfeststellung) nicht ausreichend gesichert sind, kann die Behörde zusätzliche Auflagen, Bedingungen und Aufträge für die Veranstaltung vorschreiben.
(3) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Publikumsbereich durch einen Vorhang (Kurtine) mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer und aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können.
(4) In Veranstaltungsstätten mit Großbühnen muss sich bei jeder Aufführung zumindest eine Person im Bereich der Bühne aufhalten, welche einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, aufweist oder unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Bühnen-FK-V fällt. Einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-FK-V ist ein Zeugnis gemäß § 5 Bühnen-FK-V gleichzuhalten, welches aufgrund einer Ausbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Bühnen-FK-V ausgestellt wurde.
§ 34. (1) Bei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Behörde im Interesse des Jugendschutzes eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen im Bundesland Wien festsetzen. In der Veranstaltungsstätte sowie bei allen Ankündigungen einer Filmvorführung ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
(2) Kindern im Alter bis zu einem Jahr ist in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderer Erziehungsberechtigter der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen auch dann gestattet, wenn für diese Kinder Zulassungsbeschränkungen gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Veranstaltungsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist.
(3) Minderjährige Personen in Begleitung zumindest eines Elternteils oder anderer Erziehungsberechtigter dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt nicht für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(4) Die Bezeichnung als Kino (oder ähnliche Begriffe) dürfen nur Veranstaltungsstätten verwenden, die nach der technischen Ausstattung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Wiedergabefläche, bei der Länge und Breite mindestens 2 m betragen.
(5) Filmvorführungen in Kinobetrieben müssen nicht einzeln angemeldet werden. Es genügt in der Anmeldung des Kinobetriebes die Angabe der Öffnungszeiten des Kinos, innerhalb derer Filmvorführungen stattfinden.
(6) Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten § 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss.
§ 35. (1) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien kann der Magistrat der Stadt Wien nach Anhörung der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst (akustische oder stille Straßenkunst sowie Straßenmalerei) unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Lärmbelästigung der Umgebung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 können sowohl Orte festgelegt werden, die nur nach Zuteilung einer Platzkarte benützt, als auch solche, die unter Einhaltung der allgemeinen Benützungsbestimmungen ohne Zuteilung für Straßenkunst verwendet werden dürfen. Bei der Vergabe von Platzkarten für musikalische Straßenkunst kann sich die Behörde fachlicher Unterstützung unabhängiger Experten für Straßenkunst bedienen.
(3) Straßenkunst darbietende Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die Darbietung darf keine Gegenleistung verlangt werden. In der Verordnung sind für akustische Straßenkunst Immissionsgrenzwerte festzulegen, um eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(4) Auf Straßenkunstveranstaltungen sind ausschließlich §§ 1, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35, 40, 41, 43 und 44 anzuwenden.
§ 36. (1) Der Magistrat der Stadt Wien hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die als traditionelle Volksbelustigungsorte in Wien gelten. Als solche kommen Gebiete in Betracht, die seit mehreren Generationen von der Bevölkerung zum Zeitvertreib durch Teilnahme an Schaustellereinrichtungen aufgesucht werden.
(2) Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliche) darf in den Betrieben der Volksbelustigungsorte der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung maximal zwei Euro betragen. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.
(3) Die Beschränkung auf drei Unterhaltungsspielapparate je Betriebsstätte (§ 15 Abs. 4) gilt nicht für Volksbelustigungsorte.
(4) Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 Z 4). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.
§ 37. Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in § 40 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in § 23 Abs. 5 Z 2 genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 38. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Der Landespolizeidirektion Wien obliegen folgende Aufgaben:
(3) Die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher hat insbesondere folgende Mitwirkungs- bzw. Informationsrechte:
§ 39. (1) Verfahren nach diesem Gesetz sind tunlichst als verbundenes Verfahren betreffend folgende Bewilligungen zu führen:
(2) Führt die Behörde betreffend die Anmeldung einer Veranstaltung (§ 16) oder die Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte (§ 18) eine mündliche Verhandlung durch, sind jedenfalls die Veranstalterin bzw. der Veranstalter, die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien, die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher und bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Arbeitsinspektorat zu laden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter kann das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden.
(3) Die Behörde hat der Landepolizeidirektion Wien alle in Verfahren ergangenen Bescheide zur Kenntnis zu bringen, an denen sie gemäß § 38 Abs. 2 beteiligt ist und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien von der Kenntnisnahme aller Daueranmeldungen sowie von der Erteilung von persönlichen Bewilligungen zu verständigen.
(4) Die Anzeigen nach § 23 Abs. 8 sind an die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher und an die Landespolizeidirektion Wien zur Information zu übermitteln.
§ 40. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften sind die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen des § 38 Abs. 2 berechtigt, vor Beginn und während jeder Veranstaltung oder deren Probe die gesamte Veranstaltungsstätte zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren. Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke Einsicht zu nehmen, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und Beweismittel zu sichern, um die Qualifikation der verwendeten Betriebsmittel zu überprüfen.
(2) Die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie im Rahmen des § 38 Abs. 2 die Organe der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, die Veranstaltung während der gesamten Dauer zu überwachen und zum Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen erforderliche Anordnungen zu erteilen. Den Überwachungsorganen sind die erforderlichen Einrichtungen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ergibt sich, dass eine Veranstaltung aus sicherheits- oder veranstaltungspolizeilichen Gründen im Rahmen des § 38 Abs. 2 Z 11 einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch ihre Organe anzuordnen oder auf Ansuchen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu bewilligen.
§ 41. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 43 Abs. 1 bis 4 kann die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen (Verfahrensanordnung). Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Anlagen, die teilweise oder gänzliche Einstellung der Veranstaltung, die Schließung der gesamten Veranstaltungsstätte oder von Teilen davon samt den allenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2) Werden mobile Anlagen (§ 14 Abs. 1) betreffende Auflagen oder einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist einzuhalten. Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Stilllegung der Anlage zu verfügen.
(3) Um eine Gefährdung der Betriebssicherheit abzustellen, die eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, kann die Behörde auch ohne vorausgegangene Verfahrensanordnung die zur Beseitigung der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, kann sie diese Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen und nötigenfalls die Veranstaltung einstellen oder deren Beginn verhindern.
(4) Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz liegt jedenfalls bei Überschreiten der bewilligten oder gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder dann vor, wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson (§ 26) anwesend ist. Von einer gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung kann die Behörde jedenfalls bei Überschreiten der höchstzulässigen Lautstärke von Musikdarbietungen um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) ausgehen. Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist weiters anzunehmen, wenn wesentliche, mobile Anlagen betreffende maschinen- bzw. elektrotechnische oder gesundheits- bzw. sicherheitsrelevante Auflagen oder im Betrieb einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt werden.
(5) Eine gemäß § 42 verbotene oder durch die Behörde untersagte Veranstaltung kann die Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen durch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einstellen und die Veranstaltungsstätte schließen oder sonstige erforderliche Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen treffen.
(6) Über eine Maßnahme nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 5 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. II Nr. 140/2019, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gestellt worden ist.
(7) Bescheide gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Veranstaltung bzw. Veranstaltungsstätte wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 6 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene veranstaltungsrechtlichen Vorschriften bzw. nach § 14 Abs. 2 mobile Anlagen betreffende Auflagen oder im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 bestimmend waren, von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 42. Verboten sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen:
§ 43. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag und 12 Stunden zu bestrafen, wer
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 42 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(6) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(7) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(8) Für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 8 beträgt die Mindeststrafe 1 200 €.
(9) Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3, 6, 8, nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs. 3 Z 1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs. 4 bis Abs. 7 in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.
(10) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, ist auf Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(11) Wurde eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer rechtswirksam bestellt, obliegen alle die Veranstalterin bzw. den Veranstalter treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 43 gegen die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie auch Verfallsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist neben der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer für die Verletzung der veranstaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Vorwissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführung an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.
§ 44. (1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Anmeldungsverfahren (§§ 16, 17), zur Durchführung von Anzeigeverfahren (§§ 5, 14, 15), zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 43) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der ein Fortführungsrecht anzeigenden Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu verarbeiten:
(2) Die Veranstaltungsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte bzw. der Eignung ihrer eingetretenen Änderung (§§ 18, 19); betreffend Anzeigen gemäß § 19 Abs. 2; zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 9, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 33), zur Festlegung von Sperrzeiten (§ 24) und betreffend die Darbietung von Straßenkunst (§ 35) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Veranstaltungsstätte zu verarbeiten:
(3) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der Eignung einer Person gemäß § 26 Abs. 1 folgende personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten:
(4) Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der gemäß § 33 Abs. 4 vorgeschriebenen Voraussetzungen an Personen folgende personenbezogenen Daten dieser zu verarbeiten:
(5) Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 44 verarbeitet werden, der Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Erfüllung ihrer gemäß § 38 Abs. 2 übertragenen Aufgaben sowie der Wirtschaftskammer Wien betreffend Anmeldungen, Anzeigen und persönliche Bewilligungen zu übermitteln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen auf Dauer des Bestandes der Veranstaltungsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt werden. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren zu löschen.
(7) Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
§ 45. Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Erfassung der Daten zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
§ 46. (1) Dieses Gesetz tritt am dritten Monatsersten nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
§ 47. (1) Berechtigungen und Bewilligungen einschließlich Bescheide über Eignungsfeststellungen, die nach dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, erteilt wurden, gelten als Berechtigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter.
(2) Eignungsfeststellungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für auf Dauer errichtete Veranstaltungsstätten gelten in ihrer letzten Fassung gemeinsam mit allfälligen Bescheiden über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen als generelle Eignungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Veranstaltungsstätten, die nach den bisherigen Vorschriften des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, keiner Eignungsfeststellung bedurften, gelten als geeignet; auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. § 21 findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist.
(4) Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für Kino-, Film- oder Theatervorführungen verliehene Konzessionen gelten als Daueranmeldung (§ 3 Abs. 4).
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2019, des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, und des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, weiter.
(6) Auf Veranstaltungsstätten in einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, ist eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Eignungsfeststellung nicht weiter anzuwenden, sofern die Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte der Behörde bekannt gibt, dass die Veranstaltungsstätte in Hinkunft im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung betrieben und der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 in Anspruch genommen wird. Die Eignungsfeststellung erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde. Die Frist von fünf Jahren nach § 18 Abs. 5 dritter Satz beginnt für alle Veranstaltungsstätten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(7) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des § 22 Abs. 5 zu entsprechen, wenn
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), ABl. der Stadt Wien Nr. 2012/26, als Verordnung nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes weiter.
(9) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 gelten die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2019, genannten Gebiete als Volksbelustigungsorte gemäß § 36 dieses Gesetzes.
§ 48. Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2020/16/A).
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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