Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz); Änderung
LGBLA_WI_20200831_52Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. für Wien Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 Z 6“ geändert in „Abs. 2 Z 6“.
In § 13 Abs. 2 wird folgende lit. e) angefügt:
In § 21b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtungen der vom Unternehmen für die Einhaltung der Geldwäschebestimmungen beauftragten Leitungsorgane betreffend die Weiterleitung von Informationen gemäß Art. 33 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/849 sind anzuwenden.“
„Dies gilt auch, wenn die Anordnung der Geldwäschemeldestelle auf das Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedsstaats (entsprechend Art. 32 Abs. 7 2. Satz der Richtlinie (EU) 2015/849) zurückgeht.“
„Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.“
In § 21d Abs. 2 lit. g nach dem Ausdruck „Z 7“, in § 21d Abs. 3 nach dem Wort „Satz“, in § 21d Abs. 7 im 1. Satz vor dem Wort „sinngemäß“ sowie in § 21f Abs. 11 nach dem Ausdruck „Abs. 3“ wird jeweils die Abkürzung „FM-GwG“ eingefügt.
Dem § 21d wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 13 (Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte), § 14 (Ausführung durch Dritte bei Gruppen) und § 15 (Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse) FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 21f Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „Risikoanalyse (§ 24)“ durch die Wortfolge „Risikoanalyse (§ 21)“ ersetzt.
In § 21i Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Geldwäschemeldestelle ist berechtigt, von der Behörde jederzeit zusätzliche Informationen einzuholen.“
„(8) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 14 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(9) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 14 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 8 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.“
„Dieses Landesgesetz verweist auf folgende Bundesgesetze, die jeweils in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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