2. Dienstrechts-Novelle 2020
LGBLA_WI_20200722_482. Dienstrechts-Novelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (53. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (62. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (59. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (12. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (28. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), die Pensionsordnung 1995 (36. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (17. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (24. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (20. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (8. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (12. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2020)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020, wird wie folgt geändert:
„Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.“
In § 15c Abs. 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren“ eingefügt und das Wort „innehat“ durch das Wort „innehatte“ ersetzt.
§ 15c Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 3 geltend gemachten Zeiten über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus hat insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen. § 15b Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sowie § 15a Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 25 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „der Unternehmung ‚Wiener Krankenanstaltenverbund‘“ durch die Wortfolge „des Wiener Gesundheitsverbundes“ ersetzt.
§ 25 Abs. 6 lautet:
„(6) Führt der Beamte im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.“
§ 26d. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Anordnung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Beamte verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Beamten geltenden Dienstplanes (§ 26a Abs. 1 bzw. § 26b Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit festgelegt werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Beamte hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Anordnung von Telearbeit (§ 26c) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Beamte Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden einem Beamten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten angeordnet, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit festgelegt werden.
(4) Wird der Beamte, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
(6) Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann von der Dienstgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Auch der Beamte kann seine Zustimmung zum mobilen Arbeiten jederzeit widerrufen, ohne dass ihm daraus ungerechtfertigte Nachteile entstehen dürfen.“
§ 29a. (1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens fünf Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4) Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5) Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altsteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.“
In § 34 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 48 Abs. 3 oder eines absehbaren Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
„§ 110c Abs. 2a und 4 sind auf diesen Absatz nicht anzuwenden.“
„Dies gilt nicht für Anträge gemäß Abs. 1 Z 1, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.“
In § 68b Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des“ das Wort „dritten“ eingefügt sowie im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt.“ angefügt.
§ 68c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.“
§ 115r. (1) Ein Beamter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Abs. 2) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in § 138d W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).
(2) Der Beamte, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Abs. 3) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus § 138d Abs. 3 W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Beamten gemeinsam mit den in Abs. 5 und 6 sowie im § 138d W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Beamte nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (§ 3 Abs. 2 Z 7 W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (§ 129 Abs. 2 Z 3 W-BedG) zu informieren.
(3) Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Beamte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Beamte dies ausdrücklich beantragt und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.
(4) Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 6 genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während
(5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Beamte die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(6) Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs endet der Beamtenstatus (§ 1 Abs. 2) des Bediensteten und sind dieses Gesetz und die in § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e genannten Gesetze sowie die dazu jeweils erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 werden im dritten Satz nach dem Wort „entsprechen“ ein Beistrich und die Wortfolge „einschließlich des sich darauf beziehenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a der Dienstordnung 1994“ eingefügt und im vierten Satz das Zitat „§§ 27, 28, 55a oder § 61b“ durch das Zitat „§ 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b“ ersetzt.
In § 31, § 40e Abs. 4 und § 40g Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Krankenanstaltenverbundes“ durch das Wort „Gesundheitsverbundes“ ersetzt.
In § 40 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 28,“ der Ausdruck „§ 29a,“ eingefügt.
In § 41a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs auch dann zu vertreten, wenn er den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß § 34 Abs. 1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.“
In § 41a Abs. 5 Z 2 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 33)“ ein Beistrich und die Wortfolge „einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994,“ eingefügt.
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2020“ durch das Datum „1. Juni 2020“ ersetzt.
Nach § 49v wird folgender § 49w samt Überschrift eingefügt:
§ 49w. Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„3a. ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,“
In § 6 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 25 Abs. 3 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
§ 11d. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Vertragsbedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Vertragsbediensteten geltenden Dienstplanes (§ 11a Abs. 1 bzw. § 11b Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Vertragsbedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 11c) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Vertragsbedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden mit einem Vertragsbediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Wird der Vertragsbedienstete, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Vertragsbediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Vertragsbediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Dem Vertragsbediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.“
§ 12a. (1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 34) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4) Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5) Der Vertragsbedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 11b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 12 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgeltes sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
(8) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt, bekannt zu geben.“
Der bisherige § 12a erhält die Bezeichnung „§ 12b.“.
In § 16 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Unternehmung ‚Wiener Krankenanstaltenverbund‘“ durch die Wortfolge „des Wiener Gesundheitsverbundes“ ersetzt.
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Führt der Vertragsbedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.“
In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,“ durch die Abkürzung „ASVG“ ersetzt.
In § 25 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 6 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.“ eingefügt und nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„§ 62l Abs. 4 und 5 sind auf diesen Absatz nicht anzuwenden.“
„Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.“
In § 28 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „gehören,“ die Wortfolge „einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6,“ eingefügt.
In § 49a Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Zahl „12“ ein Beistrich und die Zahl „12a“ eingefügt.
In § 50 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit (§ 12a) beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen.“
§ 62m. (1) Ein Vertragsbediensteter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Abs. 2) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in § 138d W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).
(2) Der Vertragsbedienstete, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Abs. 3) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus § 138d Abs. 3 W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Vertragsbediensteten gemeinsam mit den in Abs. 5 und 6 sowie im § 138d W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Vertragsbedienstete nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (§ 3 Abs. 2 Z 7 W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (§ 129 Abs. 1 Z 3 W-BedG) zu informieren.
(3) Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Vertragsbediensteten (Abs. 2 erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Vertragsbedienstete innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete dies ausdrücklich beantragt und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.
(4) Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in § 14 Abs. 6 genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Vertragsbediensteten (Abs. 2 erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während der Dauer
(5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Vertragsbedienstete die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(6) Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für sondervertragliche Regelungen gemäß § 54, soweit diese von den Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes abweichen.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 36 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 59 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138c betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ungeachtet Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 gilt dieses Gesetz – nach Maßgabe des § 138d – auch für die Bediensteten, die gemäß § 115r DO 1994 oder gemäß § 62m VBO 1995 rechtswirksam ihren Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz erklärt haben.“
„3a. ob und für welche Person die bzw. der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,“
In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „52 bis 59“ durch den Ausdruck „52 bis 59a“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.“
In § 28 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die bzw. der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 46 Abs. 4 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit der bzw. dem Bediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer bzw. seiner Wohnung oder einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer bzw. seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich die bzw. der Bedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für die Bedienstete bzw. den Bediensteten geltenden Dienstplanes (§ 34 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Die bzw. der mobil arbeitende Bedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 36) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen die bzw. der Bedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Wird mit einer bzw. einem Bediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Wird die bzw. der Bedienstete, während sie bzw. er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann sowohl von der Dienstgeberin als auch von der bzw. dem Bediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Der bzw. dem Bediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.“
In § 39 Abs. 4 und 6 werden jeweils das Wort „Krankenanstaltenverbund“ durch das Wort „Gesundheitsverbund“ und jeweils das Wort „Krankenanstaltenverbundes“ durch das Wort „Gesundheitsverbundes“ ersetzt.
In § 39 Abs. 5 wird das Wort „Krankenanstaltenverbund“ durch das Wort „Gesundheitsverbund“ ersetzt.
In § 46 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die bzw. der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 28 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten hinzuwirken.“ eingefügt und nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„§ 138b Abs. 4 und 5 sind auf diesen Absatz nicht anzuwenden.“
§ 59a. (1) Mit der bzw. dem Bediensteten kann auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres oder eines Freiquartals (§ 67), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 68) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4) Das Ansuchen der bzw. des Bediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5) Die bzw. der Bedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 35 Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 59 Abs. 10 ist nicht anzuwenden.
(6) Der bzw. dem Bediensteten, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die bzw. der Bedienstete
(8) Die bzw. der Bedienstete, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem sie bzw. er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt, bekannt zu geben.“
In § 85 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 2 und 2a)“ ersetzt.
In § 101a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund“ durch die Wortfolge „des Wiener Gesundheitsverbundes“ ersetzt.
§ 113 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken der bzw. des Vorgesetzten gemäß § 28 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.“
In § 113 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „gehören,“ die Wortfolge „einschließlich des auf diese Vergütungen entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 59a Abs. 6,“ eingefügt.
Nach § 138b wird folgender § 138c samt Überschrift eingefügt:
§ 138c. Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.“
§ 138d. (1) Durch den Umstieg einer bzw. eines Vertragsbediensteten (§ 62m VBO 1995) oder einer Beamtin bzw. eines Beamten (§ 115r DO 1994) in das Wiener Bedienstetengesetz wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet. Das bei Abgabe der Umstiegserklärung bestehende Dienstverhältnis wird mit den in Abs. 2 bis 12 vorgesehenen Maßgaben fortgesetzt. Die sich aus dem Inhalt der Umstiegserklärung und der vorangegangenen Information der Dienstgeberin ergebenden Inhalte gelten als den inhaltlichen und formalen Vorgaben des § 3 entsprechend verbindlich vereinbarte Inhalte des Dienstvertrags.
(2) Mit Wirksamkeit des Umstiegs sind auf das fortgesetzte Dienstverhältnis anstelle der bis zum Umstieg maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. der Dienstordnung 1994 und der auf Grund dieser Gesetze anzuwendenden weiteren Rechtsvorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist, ausschließlich die Vorschriften dieses Gesetzes und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen oder in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Verordnungen anzuwenden. Für Bedienstete, auf die bis zum Umstieg § 22a VBO 1995 nicht anzuwenden war, gilt § 43 dieses Gesetzes nicht.
(3) Am Tag des Umstiegs erhalten Bedienstete, die eine den für sie maßgebenden Vorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. der Dienstordnung 1994 entsprechende rechtswirksame Umstiegserklärung abgegeben haben, die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des am Tag des Umstiegs maßgebenden Dienstpostens zu einer Berufsfamilie, innerhalb dieser zu einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion zu einer Modellstelle (§ 8) sowie aus der Zuordnung dieser Modellstelle zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband (§ 9 Abs. 2) ergibt. Für die Einstufung im Gehaltsband sind alle dem Tag des Umstiegs vorangegangenen Zeiten (Vordienstzeiten und Dienstzeiten bis zum Umstieg) in dem Ausmaß zu berücksichtigen, das sich aus der Beurteilung dieser Zeiten in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 2, 2a und 5 ergibt. § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie § 85 sind nicht anzuwenden.
(4) Langt die Umstiegserklärung erst nach dem sich aus § 62m Abs. 3 VBO 1995 bzw. § 115r Abs. 3 DO 1994 ergebenden Umstiegstermin bei der Dienstgeberin ein, ist der Umstieg rückwirkend durchzuführen und sind die Veränderungen der Einstufung und der damit verbundenen besoldungsrechtlichen Stellung, die sich seit dem Tag des Umstiegs ergeben haben, nachträglich zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen oder Rückforderungen haben unter Bedachtnahme auf §§ 83 und 84 zu erfolgen.
(5) Gemäß § 2 Abs. 4 VBO 1995 auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse gelten nach dem Umstieg als gemäß § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes befristet. Sie enden, sofern sie nicht gemäß § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes auf bestimmte Zeit verlängert werden oder als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen gelten, zu dem im Dienstvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Eine bereits vor dem Umstieg auf Grund des § 2 Abs. 5 VBO 1995 auf bestimmte Zeit erfolgte Verlängerung gilt als Verlängerung gemäß § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes. Gegebenenfalls ist § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes zu beachten.
(6) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 VBO 1995 im Dienstvertrag vereinbarte Frist für die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Frist für die Absolvierung der Dienstausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 dieses Gesetzes. Durch den Umstieg verändern sich die Dauer bzw. das Beginn- und Enddatum dieser Frist nicht.
(7) Der Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ändert sich durch den Umstieg nicht. Dieser Tag ist, soweit nachstehend nicht ausdrücklich anderes normiert ist, auch nach dem Umstieg für die Dauer der Dienstzeit (§ 6 Abs. 1) entscheidend. Dies gilt nicht für die Einstufung nach dem Umstieg, die sich ausschließlich nach Abs. 3 richtet, für den Erfahrungsanstieg gemäß § 86 Abs. 3 sowie für Einstufungen gemäß § 3 Abs. 6a und § 91 Abs. 1, für die jeweils die bei der Einstufung gemäß Abs. 3 nicht berücksichtigten Teile der Gesamtdienstzeit außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen ist der Lauf der Dienstzeit erst ab dem Tag des Umstiegs auf Grund des § 6 Abs. 2 bis 5, vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Umstiegs dagegen weiterhin nach den vor dem Umstieg jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(8) Die Regelung über das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß § 44 Abs. 2 gilt ab dem der Wirksamkeit des Umstiegs folgenden Kalenderjahr, bei Wirksamkeit des Umstiegs mit 1. Jänner eines Kalenderjahres ab diesem Zeitpunkt. Bis zur Wirksamkeit des Umstiegs nicht verbrauchte und nicht verfallene Urlaubsansprüche gemäß § 23 VBO 1995 oder § 46 DO 1994 bleiben unter sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 4 als Urlaubsansprüche nach diesem Gesetz gewahrt. Ein bis zur Wirksamkeit des Umstiegs gebührender Zusatzurlaub im Sinn des § 45 gebührt weiterhin, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf. Im Fall eines rückwirkenden Umstiegs im Sinn des Abs. 4 gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass anstelle der Wirksamkeit des Umstiegs jeweils auf das Einlangen der Umstiegserklärung abzustellen ist.
(9) Bei der Berechnung
(10) Aus Anlass eines Dienstjubiläums gemäß § 39 Abs. 2 BO 1994 gewährte einmalige Belohnungen gelten als entsprechende Treueprämien gemäß § 104 Abs. 3.
(11) Für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, für die bzw. den vor dem Umstieg die Vertragsbedienstetenordnung 1995, nicht aber das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz gegolten hat, ist die Höhe der fiktiven Abfertigung zu ermitteln, auf die sie bzw. er gemäß § 48 Abs. 6 VBO 1995 Anspruch gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit des Umstiegs aus einem nicht in § 48 Abs. 2 VBO 1995 genannten Grund geendet hätte. Diese Abfertigung gebührt der bzw. dem Bediensteten in der Folge, wenn das Dienstverhältnis aus einem nicht in § 48 Abs. 2 VBO 1995 genannten Grund endet bzw. die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 VBO 1995 vorliegen. Der fiktive Abfertigungsbetrag ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen prozentuellen Ausmaß, in dem sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 des Gehaltsbandes W1/9 seit dem Umstieg geändert hat. § 48 Abs. 8 erster Satz VBO 1995 ist sinngemäß anzuwenden.
(12) Auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten, für die bzw. den vor dem Umstieg die Dienstordnung 1994 gegolten hat, ist Abs. 11 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, dass der fiktive Abfertigungsanspruch gemäß § 41 Abs. 3 BO 1994 zu ermitteln ist, die Abfertigung nur gebührt, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 VBO 1995 vorliegen und § 41 Abs. 4 BO 1994 anstelle des § 48 Abs. 8 erster Satz VBO 1995 sinngemäß anzuwenden ist.“
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
In § 8 Z 2 wird das Wort „Krankenanstaltenverbund“ durch das Wort „Gesundheitsverbund“ ersetzt.
In § 39 Abs. 2 Z 14 wird nach der Wortfolge „Festlegung der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit“ die Wortfolge „und/oder von mobilem Arbeiten“ eingefügt.
In § 39 Abs. 7 Z 10 wird nach dem Wort „Telearbeit“ die Wortfolge „und/oder von mobilem Arbeiten“ eingefügt.
In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2019“ durch das Datum „1. Juni 2020“ ersetzt.
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020, wird wie folgt geändert:
„Für während einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 erworbene Beitragsmonate ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß § 7 BO 1994 die auf Grund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit erfolgte Herabsetzung der Arbeitszeit außer Betracht zu lassen.“
Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:
„Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten.“
In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder eine derartige Nebengebühr in Form eines Lohnausgleiches gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994 fortgezahlt wurde“ eingefügt.
In § 4 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 in der Höhe zu berücksichtigen, die der durchschnittlichen Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Alterszeitzeit gebührenden und im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren entspricht.“
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Z 10 lit. qu wird folgende lit. r eingefügt:
In § 38 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2019“ durch das Datum „1. Juni 2020“ ersetzt.
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Unternehmung ‚Wiener Krankenanstaltenverbund‘“ durch die Wortfolge „des Wiener Gesundheitsverbundes“ ersetzt.
In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund“ durch die Wortfolge „aus dem Wiener Gesundheitsverbund“ ersetzt.
Nach § 44a wird folgender § 45 samt Überschrift eingefügt:
§ 45. Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.“
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020, wird wie folgt geändert:
„(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass
In § 2 Abs. 2 Z 2 werden nach dem Wort „ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „solange auf dieses Dienstverhältnis nicht das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, anzuwenden ist (§ 62m Abs. 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50, und § 138d Abs. 2 W-BedG)“ eingefügt.
§ 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz (§ 115r DO 1994 und § 138d W-BedG).“
„Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, beitragsfrei. In einem Dienstverhältnis, das bis zum Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war, setzt die Beitragspflicht (unmittelbar) mit dem Tag der Wirksamkeit des Umstiegs ein (§ 138d W-BedG).“
In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017,“ durch die Abkürzung „W-BedG“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 12a VBO 1995 bzw. § 59a W-BedG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührende monatliche Entgelt heranzuziehen.“
„Durch den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz wird das Dienstverhältnis nicht beendet (§ 62m Abs. 6 VBO 1995).“
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 64. (1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, welche die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes, der insbesondere auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 79 Abs. 2 ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien) zu erfolgen. Die Heranziehung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner), ist zulässig; die Inanspruchnahme anderer externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, bleiben unberührt.
(1a) Die Gemeinde Wien hat der KFA Wien die Kosten der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie die in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen. Die KFA Wien hat einmal jährlich die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten und Aufwendungen anhand einer Vorschaurechnung darzustellen und diese der Gemeinde Wien bis 30. November des laufenden Kalenderjahres, erstmals bis 30. November 2021, vorzulegen. Der KFA Wien ist von der Gemeinde Wien quartalsmäßig im Vorhinein jeweils ein Viertel der ausgewiesenen Gesamtkosten vorschussweise zu überweisen. Der Ausgleich auf die tatsächlich angefallenen Kosten und Aufwendungen hat auf Grundlage des jeweiligen Rechnungsabschlusses im ersten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Der Gemeinde Wien sind von der KFA Wien die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
In § 64 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz wird vor dem Wort „Dienstgeberin“ die Wortfolge „KFA Wien bzw. die“ eingefügt.
In § 64 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Mindesteinsatzzeit“ der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ eingefügt.
Nach § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zwischen der Gemeinde Wien und der KFA Wien ist eine schriftliche Vereinbarung über zusätzliche Maßnahmen auf den Gebieten der betrieblichen Gesundheitsförderung und der betrieblichen Wiedereingliederung abzuschließen. Die Vereinbarung hat die jährliche Erstellung eines Maßnahmenplans zur Konkretisierung dieser Maßnahmen vorzusehen; dazu gehören insbesondere die Organisation und Durchführung von Gesundheitstagen, die Entwicklung betrieblicher Gesundheitsförderungsmodule sowie die Regelung der Beratung und Erbringung der ärztlichen und arbeitspsychologischen Expertise im Fehlzeitenmanagement. Die Mindesteinsatzzeit für die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und der betrieblichen Wiedereingliederung beträgt je Bediensteten 1,3 Stunden pro Kalenderjahr. Abs. 2 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß. Die Anrechnung auf die Mindesteinsatzzeit gemäß Abs. 2 ist nicht zulässig. Hinsichtlich des Kosten- und Aufwandersatzes gilt Abs. 1a sinngemäß.“
In § 64 Abs. 4 werden im ersten Satz der Ausdruck „Die Dienstgeberin“ durch die Wortfolge „Die KFA Wien bzw. die Dienstgeberin“, im zweiten und dritten Satz jeweils der Ausdruck „der Dienstgeberin“ durch die Wortfolge „der KFA Wien bzw. der Dienstgeberin“ und im vierten Satz der Ausdruck „die Dienstgeberin“ durch die Wortfolge „die KFA Wien bzw. die Dienstgeberin“ ersetzt.
In § 64 Abs. 6 Z 8 wird das Wort „Behinderter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.
§ 64 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 9 und 10 gelten für diese sinngemäß.“
„(9) Die KFA Wien ist zum Zweck der arbeitsmedizinischen Betreuung (Abs. 1) sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung und Wiedereingliederung (Abs. 3a) insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung im unumgänglichen Ausmaß ermächtigt, als es sich um Daten im Sinn des Abs. 10 handelt und diese zur Erfüllung der ihr gemäß Abs. 1 und Abs. 3a übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die KFA Wien ermächtigt, in Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten Daten der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM), ABl. Nr. 49/2019, zuständigen Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Magistrat der Stadt Wien hat der KFA Wien zum Zweck der arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten nach einer mehr als 30tägigen krankheitsbedingten Dienstabwesenheit, der Beurteilung der Zulässigkeit von Diensterleichterungen, der Beratung von schwangeren Bediensteten, der auf Grund der dienstlichen Tätigkeit erforderlichen Durchführung von Schutzimpfungen sowie der Beratung von besonders schutzwürdigen Bediensteten
In § 65 Abs. 2 Z 4 wird der Satz „§ 64 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz ist anzuwenden.“ durch den Satz „§ 64 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung nur die Dienstgeberin trifft.“ ersetzt.
In § 76 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Mai 2019“ durch das Datum „1. Juni 2020“ ersetzt.
§ 81a Z 26 wird durch folgende Z 26 bis 28 ersetzt:
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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