Dienstordnung 1994, Wiener Bedienstetengesetz, Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, Pensionsordnung 1995 und Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978; Änderungen
LGBLA_WI_20200722_47Dienstordnung 1994, Wiener Bedienstetengesetz, Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, Pensionsordnung 1995 und Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (52. Novelle zur Dienstordnung 1994), das Wiener Bedienstetengesetz (11. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (7. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz), die Pensionsordnung 1995 (35. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (10. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
In § 30a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)“ ersetzt.
In § 30a Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 bis 5 wird jeweils der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „BVAEB“ ersetzt.
In § 43 werden in Abs. 5 und 6 jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und in Abs. 7 das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
In § 43 werden in Abs. 5 und 6 jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und in Abs. 7 das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1a werden in Abs. 1 jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und in Abs. 3 der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ sowie das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 3. (1) Die Auszahlung und Verrechnung (Berechnung und Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen werden vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.
(2) Die Bemessung und Verrechnung (Berechnung von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen sowie die Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen wie insbesondere die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, hat durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) als Dienstbehörde zu erfolgen. Die BVAEB besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen des zuständigen obersten Organs des Landes Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgaben sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden vom Land Wien bevorschusst und ersetzt. Dem Land Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in Abs. 2 erster Satz genannten Geldleistungen wird vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.
(4) Die BVAEB ist zum Zweck der Bemessung und Verrechnung der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen sowie der Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der in Abs. 5 genannten und aller weiteren für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung, sofern sie über die unter Abs. 5 angeführten Daten hinausgehen, ist nur im unumgänglichen Ausmaß zulässig. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten Daten der Bildungsdirektion für Wien und dem Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bildungsdirektion für Wien und der Magistrat der Stadt Wien haben der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben
(6) Die BVAEB hat sich zur Erfüllung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen.“
„(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der Bildungsdirektion für Wien anhängigen pensionsrechtlichen Verfahren im Sinn des § 3 Abs. 2 geht auf die BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.
(3) Vorbereitungshandlungen zur Übertragung der pensionsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 3 Abs. 5 zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung zulässig ist.“
Es treten in Kraft:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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