Gesetz über begleitende Maßnahmen für die Nutzerinnen bzw. die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya
LGBLA_WI_20200722_46Gesetz über begleitende Maßnahmen für die Nutzerinnen bzw. die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von NagoyaGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz über begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. Behörde ist
§ 2. (1) Der Magistrat der Stadt Wien hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
§ 3. Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit Geldstrafe bis zu 35.000 EUR zu bestrafen.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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