Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien; Änderung
LGBLA_WI_20200722_45Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:
„(6a) Die Präsidentin bzw. der Präsident, im Falle der Verhinderung die gemäß § 10 Abs. 1 bestimmte Vertretung, kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung in den Zuständigkeiten des Abs. 2 Z 3 und Z 4 durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Zu diesem Zweck hat die Präsidentin bzw. der Präsident als Grundlage der Beratung und Abstimmung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
(6b) Die Abgabe der Erklärung nach Abs. 6a hat schriftlich, mit E-Mail oder mittels sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel (zum Beispiel internes elektronisches Forum) an ein von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten bestimmtes Postfach, eine E-Mail-Adresse oder eine sonstige elektronische Abgabestelle bis zu einem von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu bestimmenden Zeitpunkt (Abstimmungstermin) zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf ist zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder zu übermitteln. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis drei Tage vor diesem Zeitpunkt (Abstimmungstermin) begründete Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die bis zu diesem Zeitpunkt einlangenden Anträge an alle Mitglieder zu verteilten. Es ist über jeden Antrag abzustimmen. Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn sich wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.“
„Im Falle der Beratung und Beschlussfassung gemäß Abs. 6a und 6b bildet ein Ausdruck der hierzu geführten Korrespondenz das Protokoll.“
„Die Sitzung kann auch in physischer Abwesenheit der Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.“
„(6) § 13 Abs. 3, 6, 6a, 6b und 7 gelten sinngemäß. § 13 Abs. 6b letzter Satz gilt mit der Maßgabe, dass sich alle Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses an der Beschlussfassung beteiligen müssen.“
In § 16 Abs. 2 entfällt die Ziffer 5; die Ziffer 6 wird als Ziffer 5 bezeichnet.
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) § 13 Abs. 3, 6, 6a, 6b und 7, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten sinngemäß. § 13 Abs. 6b letzter Satz gilt mit der Maßgabe, dass sich alle Mitglieder des Personalausschusses an der Beschlussfassung beteiligen müssen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Art. I Z 1 bis 4 und Z 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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