Wiener Jagdgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20200722_43Wiener Jagdgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert:
§ 89 lautet:
„§ 89. (1) Das Erlegen von Wild bei Nacht, das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild. Weitere Ausnahmen können durch Verordnung festgeschrieben werden.
(2) Die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 finden keine Anwendung bei der Bejagung von Schwarzwild durch Jagdaufseher (§ 62 ff); ebenso finden die Verbote des § 90 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 keine Anwendung auf die Bejagung von Schwarzwild durch Jagdausübungsberechtigte (§ 48), soferne diese die Absolvierung eines vom Wiener Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses gemäß Abs. 3 nachweisen.
(3) Der Wiener Landesjagdverband hat Schulungskurse über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen anzubieten sowie abzuhalten. Der Kurs hat insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
(4) Der Besuch eines Kurses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn der Nachweis der Absolvierung eines inhaltlich gleichwertigen Schulungskurses erbracht werden kann.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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