Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten); Änderung
LGBLA_WI_20200707_41Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:
In der Präambel/Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „12/2006“ durch die Zeichenfolge „71/2018“ ersetzt.
§ 2 lautet:
„§ 2. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung oder Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind, der naturnahen Erholung sowie die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft im Bereich des Hermesvilla – Parks. Das Wildtiermanagement soll so durchgeführt werden, dass dieser Schutzzweck erreicht werden kann.“
§ 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 3 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:
§ 3 Abs. 2 bis Abs. 4 lauten:
„(2) Ziele in der Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel, die zugleich auch Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald ist, sind:
(3) Ziele in der Zone C. Hermesvilla – Park sind neben den in Abs. 1 aufgelisteten Zielsetzungen
(4) Ziele in der Zone D. Verwaltungszone I sind:
„§ 4. (1) Im Naturschutzgebiet ist jede Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf dessen Schutzzweck zu haben (Eingriff), untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls:
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:
(4) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind Organe von Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß, sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und sonstige Personen mit Wohnsitz in den Betriebsgebäuden, soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist.
(5) Vom Verbot des Abs. 2 Z 4 ausgenommen sind die Pächter (inklusive deren Angestellte sowie Zulieferverkehr) der Restaurationsbetriebe „Hirschgstemm“, „Rohrhaus“ und „Hermesvilla“. Fahrten zur „Hermesvilla“ dürfen nur auf dem im Plan gekennzeichneten Weg erfolgen. Davon ausgenommen sind kurzfristig umgeleitete Fahrten in der Zeit der Amphibienwanderung. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Hermesvilla–Park sowie bei den Restaurationsbetrieben und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erlaubt.
(6) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1 und 4 ausgenommen sind sonstige Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Holzwerber.
(7) Sämtliche Fahrten im Sinne der Abs. 4 bis 6 sind nur in kürzester Distanz zum nächstgelegenen Tor gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(8) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat bis zum 30. September jedes dritten Kalenderjahres (beginnend im Jahr 2020) ein Verkehrskonzept für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu erstellen und der Naturschutzbehörde zu übermitteln. Dieses Konzept hat Maßnahmen zu enthalten, die sicherstellen, dass möglichst wenige Fahrbewegungen im Lainzer Tiergarten stattfinden.“
„§ 7. Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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