Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten); Änderung
LGBLA_WI_20200707_40Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten) geändert wird
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 45/2008, wird wie folgt geändert:
In der Präambel/Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „12/2006“ durch die Zeichenfolge „71/2018“ ersetzt.
§ 2 Z 1 lautet:
§ 3 lautet:
„§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele für den Wald sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
§ 4 Z 1 lautet:
In § 5 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2.
§ 5 1. Satz lautet:
In der Überschrift zu § 6 wird das Wort „Landwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „Ackerbaulich genutzte“ ersetzt.
§ 6 lautet:
„§ 6. Für die ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park gelten folgende Ziele:
„§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für ackerbaulich genutzte Flächen ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahme zu beachten: die Bewirtschaftung der ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park ist nur im derzeitigen Flächenausmaß zulässig.“
§ 9 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 9 Abs. 1 Z 5 lautet:
In der Überschrift zu § 12 wird die Wortfolge „Jagdbare Wildtiere“ durch das Wort „Wildtiermanagement“ ersetzt.
§ 12 lautet:
„§ 12. Für das Wildtiermanagement gelten folgende Ziele:
„§ 13. Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
„§ 14. Für die Gehege gelten folgende Ziele:
„§ 15. Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:
In der Überschrift zu § 16 wird vor dem Wort „Besucher“ die Wortfolge „Besucherinnen und“ eingefügt.
In § 16 1. Satz wird vor dem Wort „Besucher“ die Wortfolge „Besucherinnen und“ eingefügt.
In § 16 Z 3 wird vor dem Wort „Besucher“ die Wortfolge „Besucherinnen und“ eingefügt.
§ 17 lautet:
„§ 17. Zur Erreichung der in § 16 genannten Ziele für die Besucherinnen und Besucher sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:
§ 18 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 18 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 20 Abs. 1 lit. b) Z 3 lautet:
§ 20 Abs. 1 lit. b) Z 4 lautet:
§ 20 Abs. 1 lit. d) lautet:
In § 20 Abs. 2 2. Satz entfällt die Wortfolge „und dann in Intervallen von jeweils sechs Jahren vorzulegen“.
In § 21 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Managementplan Lainzer Tiergarten tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach Kundmachung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 40/2020 außer Kraft.“
„§ 22. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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