Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen; Änderung
LGBLA_WI_20200626_38Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen geändert wird
Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen, LGBl. für Wien Nr. 18/2020 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„Externen Personen, die Wachkomapatientinnen oder –patienten mitpflegen oder mitbetreuen, ist in Abstimmung mit der Leitung der Zugang zur Patientin oder zum Patienten für die notwendige Dauer der Pflege und Betreuung zu gewähren.“
„c) Es sind zwei Besucherinnen bzw. Besucher pro Bewohnerin oder Bewohner pro Besuch gleichzeitig zulässig. Diese Einschränkung der Besucherzahl gilt nicht für Kinder in Begleitung der jeweiligen Verantwortlichen.“
In § 1 Abs. 1 Ziffer 2 lit. f entfällt der letzte Satz.
§ 1 Abs. 2 Ziffer 8 lautet:
„In Krankenanstalten darf eine Besucherin bzw. ein Besucher pro Patientin oder Patient zugelassen werden. In Einrichtungen nach Abs. 1 Ziffer 2 dürfen zwei Besucherinnen bzw. Besucher pro Bewohnerin oder Bewohner zugelassen werden. Die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. e und § 1 Abs. 1 Ziffer 2 lit. c definierten Ausnahmen sind sinngemäß anzuwenden.“
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