Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung
LGBLA_WI_20200605_37Gebrauchsabgabegesetz 1966; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 7 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Tarif C Post 4“ die Wortfolge „bezüglich hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienender Verkaufsstände (Zeitungskioske)“ eingefügt.
In § 2 Abs. 7 dritter Satz wird nach der Wortfolge „C Post 1a“ die Wortfolge „, C Post 4 bezüglich Zeitungsverkaufseinrichtungen“ eingefügt.
Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
(1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass
(2) Die Behörde kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 2 Abs. 5) – insbesondere wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist – absehen, wenn die Eigentümer (§ 2 Abs. 5) vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigt werden und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit eingeräumt wird, allfällige Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen einer angemessenen Frist, die zumindest zwei Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen. Für die Verständigung der Eigentümer vom Einlangen eines Antrages samt Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gilt § 2 Abs. 5 dritter bis achter Satz sinngemäß. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 vorgebracht, erlangen die Eigentümer keine Parteistellung. Die Akteneinsicht kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder unter Verwendung sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel gewährt werden.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz kann eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden, wenn auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation verzichtet wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.“
§ 18 Abs. 7 Z 3 erster Satz lautet:
In § 18 Abs. 7 Z 4 wird die Wortfolge „bis 30. Juni 2020“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2019“ ersetzt.
§ 18 Abs. 9 Z 9 erster Satz lautet:
In § 18 Abs. 9 Z 9 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, spätestens jedoch am 31. Dezember 2021“.
Nach § 18 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10)
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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