COVID-19-Abgabenänderungsgesetz
LGBLA_WI_20200605_36COVID-19-AbgabenänderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985 geändert werden (COVID-19-Abgabenänderungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 werden folgende §§ 13 und 14 samt Überschrift angefügt:
§ 13. (1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 Bundesabgabenordnung - BAO) von
(2) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten weitergehenden behördlichen Befugnisse gilt für die nachstehenden Eingaben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Abgaben wegen der COVID-19 Krisensituation aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können, Folgendes:
§ 14. Die Abgabenbehörde kann für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschlichen Kontakte aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, für Eingaben an die Abgabenbehörde besondere Formen wie elektronische Einbringung (beispielsweise die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Internetformulars) oder Örtlichkeiten der Einbringung vorsehen. Diese besonderen Übermittlungsformen und Vorgaben für den Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.“
Das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Berechtigungen und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Magistrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit dieses Gesetzes verlängern oder verkürzen, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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