Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG; Änderung
LGBLA_WI_20200415_22Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
„Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.“
In § 5 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.“
In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.
§ 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser
§ 7 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.“
§ 8 Abs. 2 Z 1 lit. b) sublit. ba) lautet:
§ 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:
„(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.“
„(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.“
„(17) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.“
In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sachwalterinnen und Sachwalter“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind,“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde,“ ersetzt.
§ 42 werden folgende Z 19 und Z 20 angefügt:
§ 44 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
„(8) Die Änderungen in §§ 5, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.
(9) Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden.
(10) Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
(11) § 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44a Abs. 1 und 2 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 44a Abs. 3 und 4 tritt mit 1. April 2021 außer Kraft.“
§ 44a. (1) Der zeitliche Geltungsbereich von Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz wird um vier Monate ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Bescheides erweitert, wenn diese in der Zeit zwischen 30. März 2020 und 30. April 2020 endet und nicht bereits ein anders lautender Bescheid für diesen Zeitraum erlassen wurde oder von der Behörde in diesem viermonatigen Zeitraum kein anders lautender Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von § 35 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus andauert, die Wirksamkeit von Bescheiden, deren Gültigkeit nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum endet, durch Verordnung auf einen voraussichtlichen späteren Endzeitpunkt der Krisensituation verlängern.
(3) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann von der Bedingung der nachträglichen Beibringung berechnungsrelevanter Unterlagen und Nachweise abhängig gemacht werden. Werden die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zu der im Bescheid festgesetzten Frist beigebracht, so kann die gesamte Leistung zurückgefordert und die laufende Leistung eingestellt werden.
(4) Für Leistungen, die während der COVID-19 Krisensituation zuerkannt oder verlängert wurden, gilt in Ergänzung zu § 21, dass diese von Amts wegen mit Bescheid zurückgefordert werden können, wenn die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Die Behörde ist darüber hinaus berechtigt, die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände jeder Zeit von Amts wegen zu überprüfen.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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