Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen
LGBLA_WI_20200414_18Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie PflegestationenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen
Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist zum Schutz der Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Betreten von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2019, und von Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2018, für Besucherinnen und Besucher verboten.
(2) Ausnahmen kann die/der jeweilige Leiterin/er (bzw. eine von diesen hierzu ermächtigte Person) der Einrichtungen gemäß Abs.1 bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen in folgenden Fällen für eine Person pro Patientin oder Patient bzw. pro Bewohnerin oder Bewohner zulassen.
§ 2. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, strafbar.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
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