Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20200224_11Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 14/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2018, wird wie folgt geändert:
In § 34a Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019“ ersetzt.
§ 34a Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:
„(4) Im Übrigen sind die §§ 3 bis 5a, § 7, die §§ 9 bis 10a, § 11 Abs. 1 bis 7, die §§ 12 bis 16 sowie die §§ 18 und 19 WiEReG anzuwenden.“
„(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
„§ 38. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 umgesetzt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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