Sondergebührenverordnung
LGBLA_WI_20200131_8SondergebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Sondergebührenverordnung)
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2019, wird verordnet:
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
(2) Die amtlich festzusetztende Anstaltsgebühr für ein Einbettzimmer im Krankenhaus Nord – Klinik Floridsdorf beträgt pro Pflegetag und Patientin oder Patienten 199 Euro.
(3) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird wie folgt festgestellt:
Wiener städtische Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital Speising und Hanusch-Krankenhaus 416,33 Euro
(1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
(2) Der Pauschalbetrag für privatkrankenversicherte Patientinnen oder Patienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten, beträgt im Krankenhaus Nord – Klinik Floridsdorf im Einbettzimmer pro Pflegetag 614 Euro.
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen KH Nord – Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt festgesetzt:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 75/2012 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2018 außer Kraft.
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