4. Dienstrechts-Novelle 2019
LGBLA_WI_20191213_634. Dienstrechts-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15c samt Überschriften eingefügt:
§ 15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.
§ 15b. (1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß § 15a Abs. 6 können der (ehemalige) Beamte (§ 15a Abs. 1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 49v Abs. 3 Z 8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des § 14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3) Dem Beamten obliegt es,
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 und 2
(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs. 1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 4 zu berücksichtigen. § 15a Abs. 5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
§ 15c. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen bescheidmäßig mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehat.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(3) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist dem (ehemaligen) Beamten oder seinen Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 3 geltend gemachten Zeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. § 15b Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 1 und § 15a Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 eine Verringerung des Besoldungsdienstalters, wird diese mit dem dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 folgenden Monatsersten wirksam. Eine Rückforderung für vergangene Zeiträume findet nicht statt.
(6) Für Nachzahlungen, die sich aus einer aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 resultierenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergeben, wird der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 nicht in die Verjährungsfrist nach § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 eingerechnet. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7.
(7) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinn von Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 49u wird folgender § 49v samt Überschrift eingefügt:
§ 49v. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
(7) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.“
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, ihm werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:
„(2) §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 und § 49v der Besoldungsordnung 1994 gelten für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(3) Die Ermittlungen der Dienstgeberin über die bei ihr am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Anträge, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche als Hauptfrage zum Gegenstand haben, sind mit den Ermittlungen im Sinn des Abs. 2 Z 1 zu verbinden.
(4) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 3 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.
(5) Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten hat der Vertragsbedienstete spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls eine weitere Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, abgesehen von der Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ausgeschlossen ist. In der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.“
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
„(6a) Die Betrauung mit der Funktion als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Geschäftsgruppe des Magistrats gemäß § 106 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968, oder als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers ist unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, nur befristet zulässig. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Zuordnung zu der für eine solche Funktion vorgesehenen Modellstelle und die damit jeweils verbundene besoldungsrechtliche Stellung gelten nur für die Dauer der Betrauung. Nach Beendigung der Funktion ist die Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedrigeres Gehalt verbunden ist (§ 12 Abs. 2 Z 2), ungeachtet der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 zulässig. Dabei sind §§ 91 und 92 nicht anzuwenden und ist für die Einstufung in das neue Gehaltsband die bis zur Beendigung der Funktion zurückgelegte Gesamtdienstzeit (§ 7 Abs. 1) maßgebend.“
§ 10 Abs. 3 Z 9 entfällt.
§ 76 Abs. 2 Z 9 entfällt.
§ 138a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 der Modellfunktion „Politik-Büroleitung“ der Berufsfamilie „Führung Politik“ angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 entsprechend der Funktionsbeschreibung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz der Modellfunktion „Management III“ der Berufsfamilie „Management Allgemein“ bzw. der Modellfunktion „Führung IV“ der Berufsfamilie „Führung Allgemein“ zugeordnet. Für die Einstufung in das neue Gehaltsband ist abweichend von § 89 jeweils die bis 31. Dezember 2019 zurückgelegte Gesamtdienstzeit (§ 7 Abs. 1) maßgebend.“
In der Anlage 1 entfällt im Schema W1 die der Berufsfamilie „Führung Politik“ zugeordnete Tabelle.
In der Anlage 1 wird im Schema W1 in der Berufsfamilie „Politik“ in der der Modellfunktion „Politische Referentin bzw. Politischer Referent“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Gehaltsband“ der Ausdruck „W1/9 - W1/10“ durch den Ausdruck „W1/9 - W1/11“ ersetzt und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ im letzten Satz nach dem Wort „Wirkungsbreite“ die Wortfolge „und der Professionalisierung“ eingefügt.
In der Anlage 2 lautet der Einreihungsplan für das Schema W1 wie folgt:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20191213_63/image001.jpg
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 73q wird folgender § 73r samt Überschrift eingefügt:
§ 73r. (1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a und/oder § 15b der Dienstordnung 1994 die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 oder der Vergleichsruhegenuss gemäß § 73d ändert. Der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ist auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 nicht anzurechnen.
(2) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, anhängige Verfahren, die eine Neubemessung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 der Dienstordnung 1994, sinngemäß anzuwenden.“
Es treten in Kraft:
Art. I, III und V mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
Art. II mit 1. Jänner 2004;
Art. IV mit 1. Jänner 2020.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.