3. Dienstrechts-Novelle 2019
LGBLA_WI_20191213_623. Dienstrechts-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (48. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (59. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), das Wiener Bedienstetengesetz (7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (33. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (23. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (14. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) und das Wiener Bezügegesetz 1995 (16. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:
In § 43 Abs. 1 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Wien“ sowie der Satzteil „sofern er nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe pflichtversichert ist“.
§ 74a lautet:
„§ 74a. (1) In Angelegenheiten der §§ 10, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
In § 74b Abs. 2 wird nach der Wortfolge „rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete“ eingefügt.
In § 74b Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Beamte des Dienst- oder Ruhestandes“ die Wortfolge „bzw. Vertragsbedienstete“ eingefügt.
In § 74b Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 61a DO 1994“ die Wortfolge „oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995“ eingefügt.
In § 74b Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 59“ die Wortfolge „dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995“ eingefügt.
In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Mai 2019“ durch das Datum „1. November 2019“ ersetzt.
Nach § 115p wird folgender § 115q samt Überschrift eingefügt:
§ 115q. Auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren ist § 74a in der vor der 48. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
In § 35 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „§ 13 Abs. 5 Z 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 5 Z 4 und 5“ ersetzt.
In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2019“ durch das Datum „1. November 2019“ ersetzt.
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
In § 76 Abs. 2 entfallen die Z 6, Z 13 lit. c und 15.
In § 76 Abs. 2 wird nach Z 12a folgende Z 12b eingefügt:
Psychologin bzw. Psychologe/Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe“
„3. Führung Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Mai 2019“ durch das Datum „1. November 2019“ ersetzt.
Nach § 138 wird folgender § 138a samt Überschrift eingefügt:
§ 138a. (1) Auf am Tag vor Inkrafttreten der 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz bestehende befristete Dienstverhältnisse der im Schema W4 in die Modellfunktion „Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe KAV“ eingereihten Bediensteten sind für die verbleibende Dauer der Befristung § 76 sowie die Anlagen 1 und 2 in der vor dieser Novelle geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die am 31. Dezember 2019 in eine Modellstelle im Schema W4 eingereihten Bediensteten werden, sofern sie am 1. Jänner 2020 weiterhin der jeweiligen Modellstelle zugeordnet sind, mit Wirksamkeit des 1. Jänner 2020 nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle in das durch die 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz neu bezeichnete Gehaltsband übergeleitet. Mit dieser Überleitung ist keine Änderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
Bezeichnung des Gehaltsbandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 (alt)
Bezeichnung des Gehaltsbandes ab 1. Jänner 2020 (neu)
W4/1
W4/5
W4/2
W4/6
W4/3
W4/7
W4/4
W4/8
W4/5
W4/9
W4/6
W4/10
W4/7
W4/11“
In der Anlage 1 entfallen im Schema W1 die den Berufsfamilien „Führung Bezirksgesundheitsamt“ und „Bezirksgesundheitsamt“ zugeordneten Tabellen.
In der Anlage 1 wird im Schema W1 nach der Berufsfamilie „Medizinphysik“ folgende Berufsfamilie eingefügt:
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W1/15 - W1/17
Psychologin bzw. Psychologe/Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe
Die Modellfunktion „Psychologin bzw. Psychologe/Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe“ umfasst die verantwortliche Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen, die therapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten sowie die Entwicklung von Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum und der Fachkompetenz.“
In der Anlage 1 entfällt im Schema W1 in der der Berufsfamilie „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst“ zugeordneten Tabelle die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Expertin bzw. Experte“ samt den dieser Modellfunktion in den Spalten „Gehaltsband“ und „Funktionsbeschreibung“ zugeordneten Textfeldern.
In der Anlage 1 wird im Schema W2 in der Berufsfamilie „Medizinische, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe (MTDG)“ in der der Modellfunktion „Hebamme“ zugeordneten Zeile in der Spalte „Gehaltsband“ der Ausdruck „W2/9“ durch den Ausdruck „W2/9 - W2/10“ ersetzt und in der Spalte „Funktionsbeschreibung“ der Satz „Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle“ durch den Satz „Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Belastungssituation und dem Verantwortungsbereich.“ ersetzt.
In der Anlage 1 lautet das Schema W4 wie folgt:
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W4/10 - W4/11
Ärztliche Direktorin bzw. Ärztlicher Direktor
Die Modellfunktion „Ärztliche Direktorin bzw. Ärztlicher Direktor“ umfasst ärztliche Direktorinnen und Direktoren im Wiener Krankenanstaltenverbund sowie Führungskräfte auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten.
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W4/7
Oberärztin bzw. Oberarzt oder Fachärztin bzw. Facharzt mit definierten Leitungsaufgaben
Die Modellfunktion „Oberärztin bzw. Oberarzt oder Fachärztin bzw. Facharzt mit definierten Leitungsaufgaben“ umfasst den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin und zusätzlich die Fachführung und direkte Personalführung sowie Personaleinsatzplanung.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
W4/7
Oberärztin bzw. Oberarzt Rettungsdienst
Die Modellfunktion „Oberärztin bzw. Oberarzt im Ret-tungsdienst“ umfasst die medizinische Einsatzleitung vor Ort bei Großschadensereignissen, die direkte fachliche und personelle Führung chefärztlicher Stabstellen, Steuerung und Qualitätssicherung von Prozessen in der Notfallmedizin, die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Studien, im Beschwerdemanagement sowie Beratung von Notärztinnen und Notärzten.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
W4/10
Ärztliche Abteilungs- oder Institutsvorständin bzw. Ärztlicher Abteilungs- oder Institutsvorstand
Die Modellfunktion „Ärztliche Abteilungs- oder Institutsvorständin bzw. Ärztlicher Abteilungs- oder Institutsvorstand“ umfasst die ärztliche, fachliche und personelle Leitung einer Abteilung bzw. eines Institutes unter Bedachtnahme auf die Vorgaben der kollegialen Führung, die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten entsprechend dem Stand der Wissenschaften und der einschlägigen gesetzlichen und dienstrechtlichen Vorschriften sowie die Verantwortung für die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte zu Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin oder zu Fachärztinnen und Fachärzten.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W4/4
Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben II
Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben II“ umfasst Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner und beinhaltet im Wesentlichen Tätigkeiten von Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie zusätzlich Aufgaben der Fachführung und direkten Personalführung.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
W4/5
Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben I
Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben I“ umfasst Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner und beinhaltet im Wesentlichen Tätigkeiten von Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmedizinern im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie zusätzlich Aufgaben der Fachführung und direkten Personalführung von ärztlichen Führungskräften.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
W4/6
Fachärztin bzw. Facharzt im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben
Die Modellfunktion „Fachärztin bzw. Facharzt im öffentlichen Gesundheitsdienst mit definierten Leitungsaufgaben“ umfasst ausgebildete Fachärztinnen und Fachärzte und beinhaltet im Wesentlichen Tätigkeiten von Fachärztinnen bzw. Fachärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst sowie zusätzlich Aufgaben der Fachführung und direkten Personalführung.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
Gehaltsband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
W4/3
Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst
Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerin bzw. Allgemeinmediziner im öffentlichen Gesundheitsdienst“ umfasst Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw. zum Allgemeinmediziner und erfolgreich abzulegender (Teil-)Physikatsprüfung. Die Tätigkeiten umfassen im Wesentlichen behördliche und präventive Aufgaben sowie Tätigkeiten als Sachverständige und in der Schulgesundheitspflege.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle
W4/3
Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner
Die Modellfunktion „Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner“ umfasst die Beratung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung, sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Ferner haben sie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.
W4/5
Fachärztin bzw. Facharzt im öffentlichen Gesundheitsdienst
Die Modellfunktion „Fachärztin bzw. Facharzt im öffentlichen Gesundheitsdienst“ umfasst ausgebildete Fachärztinnen und Fachärzte und beinhaltet im Wesentlichen die eigenverantwortliche Durchführung fachärztlicher Untersuchungen und/oder Diagnostik sowie behördliche Aufgaben und Tätigkeiten als Sachverständige.
Diese Modellfunktion beinhaltet nur eine Modellstelle.“
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Gehalts-stufe
W4/1
W4/2
W4/3
W4/4
W4/5
W4/6
W4/7
W4/8
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
4.352,05
4.679,63
5.004,95
5.324,41
5.634,30
5.939,83
6.206,76
6.487,03
02
4.543,98
4.886,00
5.225,67
5.559,22
5.882,95
6.127,09
6.394,01
6.674,29
03
4.704,38
5.058,47
5.410,13
5.755,46
6.090,67
6.314,34
6.581,27
6.861,54
04
4.848,81
5.213,77
5.576,22
5.932,15
6.277,92
6.501,59
6.768,52
7.048,79
05
4.993,30
5.369,14
5.742,40
6.108,93
6.465,17
6.688,85
6.955,78
7.236,05
06
5.138,11
5.524,84
5.908,92
6.286,09
6.652,43
6.876,10
7.143,03
7.423,30
07
5.282,49
5.680,09
6.074,97
6.462,73
6.839,68
7.063,35
7.330,28
7.610,55
08
5.427,23
5.835,73
6.241,42
6.639,81
7.026,94
7.250,61
7.517,54
7.797,81
09
5.571,59
5.990,96
6.407,44
6.816,43
7.214,19
7.437,86
7.704,79
7.985,06
10
5.716,45
6.146,72
6.574,04
6.993,65
7.401,44
7.625,12
7.892,04
8.172,32
11
5.866,79
6.308,38
6.746,93
7.177,59
7.588,70
7.812,37
8.079,30
8.359,57
12
5.932,50
6.379,04
6.822,50
7.257,98
7.673,62
7.812,37
8.079,30
8.359,57
Gehalts-stufe
W4/9
W4/10
W4/11
Euro
Euro
Euro
01
6.781,31
7.925,74
8.404,75
02
6.968,57
8.320,58
8.799,59
03
7.155,82
8.715,42
9.194,43
04
7.343,07
9.110,26
9.589,27
05
7.530,33
9.505,10
9.984,11
06
7.717,58
9.879,48
10.307,32
07
7.904,83
10.253,85
10.630,53
08
8.092,09
10.253,85
10.630,53
09
8.279,34
10.253,85
10.630,53
10
8.466,60
10.253,85
10.630,53
11
8.653,85
10.253,85
10.630,53
12
8.653,85
10.253,85
10.630,53“
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
In § 36 entfällt die Wortfolge „und nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe pflichtversichert sind“.
Nach § 73p wird folgender § 73q samt Überschrift eingefügt:
§ 73q. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2020 wie folgt zu erhöhen:
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2019 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bei einer Erhöhung nach Abs. 1 Z 4 ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.“
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 10 lit. e entfallen der Beistrich nach dem Wort „Wien“ sowie die Wortfolge „der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe“.
In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe“ und wird die Wortfolge „diesen Einrichtungen“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
In § 38 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. November 2019“ ersetzt.
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:
„(4a) In Verfahren nach Abs. 4 Z 3 sind Erkenntnisse und Beschlüsse auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.“
Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2019 § 73p gilt“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2019 und 2020 §§ 73p und 73q gelten“ ersetzt.
In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2018“ durch das Datum „1. November 2019“ ersetzt.
Es treten in Kraft:
Art. IV Z 2 sowie Art. VII mit 31. Dezember 2019,
Art. I, Art. III, Art. IV Z 1 sowie Art. V mit 1. Jänner 2020,
Art. II, Art. IV Z 3 sowie VI mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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