Dienstordnung 1994; Änderung
LGBLA_WI_20191213_61Dienstordnung 1994; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (47. Novelle zur Dienstordnung 1994) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
§ 30a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem Absatz werden folgende Abs. 2 bis 6 angefügt:
„(2) Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Abs. 4 genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln.
(4) Der Magistrat hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe
zu übermitteln.
(5) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter darf die in Abs. 4 genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in deren Namen zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 6 sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß § 31 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 Abs. 1 bis 2.“
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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