Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; Änderung
LGBLA_WI_20191213_60Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 6 wird die Wendung „BGBl. I Nr. 40/2014“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 44/2019“ ersetzt.
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Die Sitzungen der Vollversammlung in den Angelegenheiten des Abs. 2 sind nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichterinnen und Berichtern aus dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, dass dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht aus dem Personalstand des Verwaltungsgerichtes Wien, obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung der gemäß § 10 Abs. 1 bestimmten Vertretung. Liegt ein Vertretungsfall der Präsidentin bzw. des Präsidenten vor und führt daher die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident den Vorsitz oder im Fall der Verhinderung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, tritt an die Stelle der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemäß § 10 Abs. 1 mit der Vertretung betraute Mitglied. Hat eine derartige Betrauung nicht stattgefunden oder ist auch diese Person verhindert, wird die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident durch das Mitglied vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter maßgebend. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen der Vollversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und in den Angelegenheiten des Abs. 2 Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.“
„Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung (§ 17) sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.“
§ 26. Den Landesrechtspflegerinnen und Rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, das Arbeitsgebiet Gesundheit und Soziales betreffenden Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verfahren, die den Landesrechtspflegerinnen und –rechtspflegern zum Zeitpunkt des in Kraft- tretens dieses Gesetzes zur eigenständigen Führung und Erledigung zugewiesen waren, sind von diesen zu Ende zu führen.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.