Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
LGBLA_WI_20191213_59Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und JugendhilfeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Der Wiener Landtag hat am 27. Juni 2019 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1Zielsetzungen
Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.
Artikel 2Grundsätzliche Aufgaben der Länder
(1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – BKJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.
(2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des BKJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder:
Artikel 3Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) BKJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.
(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.
Artikel 4Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.
Artikel 5Inkrafttreten
(1) Wenn
(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Artikel 6Geltungsdauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.
Artikel 7Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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