Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung
LGBLA_WI_20191203_57Gebrauchsabgabegesetz 1966; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG)“
„(2) Jeder im Tarif (Abs. 1) bzw. in der Anlage I (Abs. 3) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht (Sondernutzung), bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.“
„(4) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.“
„Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§ 1 Abs. 1), nach der Anlage I (§ 1 Abs. 3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§ 1 Abs. 2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1, insbesondere aus den in den § 1a sowie § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden.“
In § 2 Abs. 1 zweiter Satz Z 2 wird nach der Wortfolge „§ 70a“ die Wortfolge „sowie § 70b“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Aufenthaltsqualität für Personen“ die Wortfolge „zu nicht kommerziellen Zwecken“, weiters nach der Wortfolge „städtebauliche Interessen“ die Wortfolge „und Vorhaben“ sowie nach der Wortfolge „Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes“ die Wortfolge „sowie des Klimaschutzes“ eingefügt.
Nach § 2 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und Abs. 2c eingefügt:
„(2b) Eine Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I wie jene, die nach § 4 Abs. 1b einer Sperrfrist unterliegt, ist in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 für die Zeit der Sperrfrist nach § 4 Abs. 1b zu versagen; eine Gebrauchserlaubnis mit Bewilligungsbeginn ab Ablauf der Sperrfrist ist zulässig und kann abweichend vom § 2 Abs. 1 letzter Satz einmalig erteilt werden.
(2c) Die Gebrauchserlaubnis kann weiters versagt werden, wenn der Gebrauch das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt oder herbeizuführen droht; Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“
„Die Eigentümer sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden.“
„Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen und eine weitere Form der Ladung nicht erforderlich. Die Eigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und darf dieser vor dem Verhandlungstermin nicht entfernt werden. “
„Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit statt einer Ladung durch Hausanschlag die Eigentümer persönlich verständigen oder wenn ein Verwalter bestellt ist (beispielsweise nach §§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018) dem Verwalter die Ladung spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Eigentümern durch Anschlag im Haus bekannt zu geben; ein Hausanschlag durch die Behörde oder eine sonstige Form der Ladung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.“
„(6a) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Turmdrehkran nach Tarif D Post 1 ist eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes anzuschließen. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen und müssen von diesem oder dessen berechtigten Vertreter unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne für den statischen Nachweis sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Unterlagen (Abs. 6) ist ihr Verfasser. Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen auf der Grundlage dieser Unterlagen weder eingeschränkt noch aufgehoben. Die behördliche Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.“
„Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C Post 4 und C Post 5 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal 5 Jahre befristet zulässig.“
In § 2 Abs. 7 dritter Satz wird die Wortfolge „Ziffer 13“ gestrichen.
In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Tarif A, Post 1 bis 4,“ die Wortfolge „sowie Tarif B, Post 3,“ eingefügt.
In § 3 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebrauchserlaubnis erlischt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Rechtsübergang, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist der Behörde angezeigt hat.“
„(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 und Abs. 2b bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2a und Abs. 2c bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c nachträglich bekannt wird.“
„(1b)
„Weiters kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, widerrufen werden, wenn sie mehr als dreißig aufeinanderfolgende Tage nicht betrieblich genutzt worden ist.“
„(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1 bis A Post 4 und B Post 1 bis B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 sowie C Post 1a – , wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.“
„(2) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16, hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, die Fläche, auf die sich die bewilligungslose Sondernutzung bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.“
(1) Die Verantwortlichkeit des Sondernutzers und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nach den Rechtsvorschriften wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Die Stadt Wien haftet nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung. Der Sondernutzer und seine Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) haften für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungseinrichtungen, Gegenstände u. dgl. und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Die Stadt Wien kann jederzeit angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten bescheidmäßig verlangen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu begegnen.
(2) Beachtet der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, ist der Magistrat berechtigt – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieses Gesetzes sowie der vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen einschließlich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen und zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes unverzüglich durchzuführen oder durchführen zu lassen. Werden die Kosten vom Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte kann der Magistrat – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die zur Beseitigung bzw. Abwehr der Gefährdung und Beseitigung eingetretener Folgen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchführen oder durchführen lassen. Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Werden die Kosten vom Sondernutzer oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere nach Tarif D Post 1 und Post 4, sinngemäß auch gegenüber dem Bauwerber und dem Bauführer sowie deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).“
In § 7 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 und 2a“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b“ ersetzt.
Nach § 8 werden folgende § 8a und § 8b samt Überschriften eingefügt:
(1) Der Magistrat ist ermächtigt, Daten über den Gebrauch des öffentlichen Raumes in der Gemeinde, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zum Zweck der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz, der Evidenthaltung und Kontrolle der Gebrauchnahmen, der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, für statistische Zwecke und zur Verwaltung des öffentlichen Raumes im Sinne dieser Bestimmung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:
(3) Personenbezogene Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der behördlichen Bewilligung oder der privatrechtlichen Zustimmung zu löschen.
Zur Vollziehung dieses Gesetzes erhobene Bilddaten des öffentlichen Raumes in der Gemeinde gemäß § 8a sowie der angrenzenden Räume sind vom Magistrat nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen. Vor der Veröffentlichung sind die erfassten Personen und die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge zur Gänze unkenntlich zu machen.“
„Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten.“
„(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Abänderung oder Zurücknahme eines Bescheides kann die Behörde in einem Bescheid nach diesem Gesetz unterlaufene Rechtswidrigkeiten bezüglich der Gebrauchsart und der Abgabenberechnung (insbesondere der anwendbaren Tarifpost und deren Tarifsätze, der anwendbaren Ziffer der Anlage I und Zone gemäß Anlage II, des Ausmaßes des Gebrauches sowie Fehler in der Abgabenberechnung) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen abändern. Eine Abänderung oder Zurücknahme nach dieser Bestimmung ist innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des abzuändernden bzw. aufzuhebenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Änderung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres zulässig. Darüber hinaus ist eine Abänderung oder Zurücknahme für die noch nicht fälligen Abgabenzeiträume bzw. verbleibenden Erlaubniszeiträume zulässig. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
„(4a) Die Festsetzung der sich aus einer Valorisierung nach § 17b ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Zahlungsaufforderung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Zahlungsaufforderung nicht bestritten, ist die Abgabe vollstreckbar. Für vollstreckbare Zahlungsaufforderungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“
In § 15 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes“ und wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 und 2a sowie § 4 Abs. 1a“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 bis Abs. 1b “ ersetzt.
§ 16 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen.
(4) Wer
„Die Valorisierung hat auch für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 aufgehobene Tarifpost B 12 bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Valorisierung hat weiters für die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe sowie die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen zu erfolgen.“
„Stichtag für die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten B 28, D 2 und D 3 – der 30. Juni 2016. Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten B 28, D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der 1. Jänner 2017 heranzuziehen.“
„Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten A 12, B 20, D 1, D 4 und D 5 sowie die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen als Vergleichswert der 1. Jänner 2020 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Abs. 1 und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.“
§ 18 Abs. 7 Z 3 lautet:
In § 18 Abs. 7 Z 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „1. März 2013“ die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018 bezüglich der Tarifposten A 10, B 18 und B 21 sowie bis 30. Juni 2020 bezüglich der Tarifpost C 3“ eingefügt.
In § 18 Abs. 8 Z 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 11 Abs. 4a gilt sinngemäß“
„(9)
In Tarifpost A 1 wird die Wortfolge „für jeden weiteren Längenmeter“ durch die Wortfolge „für jeden weiteren begonnenen Längenmeter“ ersetzt.
Tarif A Post 3 lautet:
Tarif A Post 11 lautet:
Nach Tarif A Post 11 wird folgende Post 12 angefügt:
In Tarif B Post 3 wird nach der Wortfolge „sowie für Portalköpfe und Schaukästen“ die Wortfolge „an Gebäuden bzw. Bauwerken“ eingefügt sowie die Wortfolge „für jeden weiteren m2“ durch die Wortfolge „für jeden weiteren begonnenen m2“ ersetzt.
In Tarifpost B 8 wird die Wortfolge „für den ersten Längenmeter“ durch die Wortfolge „für den ersten begonnenen Längenmeter“ sowie die Wortfolge „für jeden weiteren Längenmeter“ durch die Wortfolge „für jeden weiteren begonnenen Längenmeter“ ersetzt.
Der Tarif B Post 12 entfällt.
Der Tarif B Post 20 lautet:
Tarif B Post 25 lautet:
Tarif C Post 4 lautet:
Tarif C Post 5 erster Satz lautet:
Tarif D Post 1 lautet:
Tarif D Post 2 letzter Satz lautet:
„wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten in der Zeit vom 1. März bis 30. November die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;“
Tarif D Post 4 lautet:
In Tarif D Post 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Post 5 angefügt:
Anlage I Ziffer 1 lautet:
Anlage I Ziffer 4 lautet:
Anlage I Ziffer 5 lautet:
Anlage I Ziffer 6 entfällt.
Anlage I Ziffer 12 lautet:
In Anlage I Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14 angefügt:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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