Schonzeiten der jagdbaren Tiere; Änderung
LGBLA_WI_20191031_51Schonzeiten der jagdbaren Tiere; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Schonzeiten der jagdbaren Tiere geändert wird
Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Schonzeiten der jagdbaren Tiere, LGBl. für Wien Nr. 26/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachstehend angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:
Im § 2 Z 1 wird der Ausdruck „31. Mai“ durch den Ausdruck „15. Juli“ ersetzt.
Im § 3 Z 42 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 43 angefügt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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