Wiener Wettengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20190806_43Wiener Wettengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. für Wien Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 werden folgender Punkte 10 bis 21 angefügt:
In § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abs. 1 Z 6 ist auf Betriebsstätten, welche unter das Tabakmonopolgesetz fallen, und welche die Voraussetzungen des § 19 Abs. 8 erfüllen, nicht anwendbar. § 3 letzter Halbsatz sowie § 4 Abs. 1 lit. f sind auf diese Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer und deren Betriebsstätten nicht anwendbar.“
In § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von lit. e durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender lit. f) angefügt:
§ 21 samt Überschrift wird gestrichen und stattdessen folgende § 21 bis 21i samt Überschriften und Abschnittsüberschrift eingefügt:
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
(2) Die Ermittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des § 4 Abs. 1 FM-GwG zu erfolgen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 6 FM-GwG (Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat eine fortlaufende Schulung von Angestellten und Personen in vergleichbarer Position vorzusehen, damit diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Wettvorgänge erkennen und sich richtig verhalten können und damit diese die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, sowie sonstige Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, dass für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 23 Abs. 5 FM-GwG).
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 FM-GwG zu verfügen, über die ihre bzw. seine Angestellten oder Personen in vergleichbarer Position intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden können.
(4) Auf Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, findet § 24 FM-GwG (Strategien und Verfahren bei Gruppen) sinngemäß Anwendung.
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 FM-GwG genannten Voraussetzungen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat § 16 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Hinblick auf die Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 (Nichtabwicklung von Transaktionen) sowie § 19 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis erfahren, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht im Sinne des Abs. 1 gemeldet haben, können bei der Behörde Beschwerde einreichen.
(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat der Geldwäschemeldestelle Informationen, die diese im Rahmen ihrer Aufgaben anfordert, zu erteilen.
(5) § 16 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch Anfragen der Behörde vollständig und rasch zu beantworten sind und die Auskünfte ausschließlich unmittelbar zu erteilen sind. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 FM-GwG gelten sinngemäß.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Zugang zu den in § 16 Abs. 4 FM-GwG genannten Informationen zu geben und verfügt über die in § 16 Abs. 5 FM-GwG genannte Ermächtigungen und Verpflichtungen.
(7) Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden; § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass betreffend § 20 Abs. 3 Z 2 FM-GwG das Verbot auch der Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.
(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten im Sinne des Abs. 1 umfassen:
(3) § 6 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 2 lit. a hat im Sinne des § 6 Abs. 2 FM-GwG zu erfolgen.
(5) § 6 Abs. 5 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden (Umfang der Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage, Anwendung von Variablen bei Bewertung von Risiken und Nachweis der Angemessenheit der Maßnahmen).
(6) § 7 Abs. 1 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein.
(7) Im Übrigen sind hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Sorgfaltspflichten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, Abs. 5, sowie Abs. 7 1. und 2. Satz und letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Abs. 6 FM-GwG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und -kunden zudem auch dann zu erfüllen sind, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, die Wettkundin oder den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn diese oder dieser gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG kann die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vereinfachte Sorgepflichten anwenden.
(2)Auch in jenen Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu mindern
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
(3) Bei Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dargelegten Faktoren für ein potentiell höheres Risiko zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG).
(4) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
(5) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer:
(6) Auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anwendbar. Die geschäftliche Beziehung oder Transaktionen mit diesen Personen ist zu beschränken.
(7) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer zusätzlich zu den in § 21d festgelegten Sorgfaltspflichten:
(8) Abs. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.
(9) Diese Maßnahmen des Abs. 7 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
(10) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FM-GwG). § 11 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
(11) § 9 Abs. 2 (Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko) sowie Abs. 3 (komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Muster) gelten sinngemäß.
(1) Die Identität jeder Person, die angibt im Namen der Wettkundin bzw. des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Abs. 1 lit. a festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die Wettkundin bzw. der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung so hat die Behörde eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten (§ 21h Abs. 2).
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, und der Verordnung (EU) 2015/847 durch Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
(3) Die Behörde geht bei der Aufsicht von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie hat
(4) Gelangt der Behörde ein strafrechtlich zu ahndender Verstoß zur Kenntnis, so hat sie die zuständige Staatsanwaltschaft zeitnah davon in Kenntnis zu setzen und dieser alle für die Strafverfolgung erforderlichen, verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts auch in Niederlassungen von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu prüfen.
(1) Die Behörde arbeitet mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben dieser Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammen, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(2) Die Behörde hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(3) Die Behörde hat über wirksame und zuverlässige Mechanismen zu verfügen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen diesen Abschnitt an die Behörde zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Behörde bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
(5) Die Behörde hat eine Liste der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern einschließlich ihrer Kontaktdaten zu führen und diese zur Übermittlung im Sinne des Art. 48 Abs. 1a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die nach diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.“
Der VI. Abschnitt wird zum VII. Abschnitt.
In § 24 Abs. 1 Z 14 wird die Wortfolge „§ 21 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 21a bis 21g“ ersetzt.
§ 24 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs. 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.“
Der VII. Abschnitt wird zum VIII. Abschnitt.
Dem § 28 wird folgende Ziffer 7 angefügt:
Dem § 29 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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