Wiener Nationalparkgesetz; Änderung
LGBLA_WI_20190628_36Wiener Nationalparkgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen nach Maßgabe des erstellten Managementplanes gemäß Abs. 7 und unter Ausschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung zu gewährleisten.“
§ 5 Abs. 5 entfällt.
§ 5 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Magistrat der Stadt Wien kann auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 und des Abs. 4 für Naturzonen sowie für Naturzonen mit Managementmaßnahmen einen Managementplan erstellen. Er hat jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erforderlich sind, jedenfalls hinsichtlich naturräumlicher Entwicklung, Besucherinnen- und Besucherlenkung, Bildung sowie Forschung und Monitoring. Eine Aktualisierung des Managementplanes ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Der Managementplan ist auf der Internetseite des Magistrates der Stadt Wien zu veröffentlichen.“
In § 6 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „in Erfüllung der Naturraumpläne (§ 5 Abs. 5), der Managementpläne (§ 5 Abs. 7) und“.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), des gemäß § 5 Abs. 7 erstellten Managementplanes oder der gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.“
„(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) jagd- und fischereiliche Managementpläne zu erlassen. Eine Aktualisierung dieser Managementpläne ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes zu erfolgen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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