Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; Änderung
LGBLA_WI_20190509_25Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2018, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet: „Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG“.
§ 1a Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Bildungsarbeit
§ 1a. (1) Die Bildungsarbeit in der Tagesbetreuung hat unter Berücksichtigung folgender Grundlagendokumente zu erfolgen:
„(3) In Kindergruppen sind für nicht schulpflichtige Kinder von Kindergruppenbetreuungspersonen oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren eine Kindergruppe besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen von der Kindergruppe automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.“
„(3) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergruppen und bei Tagesmüttern/-vätern keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.“
§ 5 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 1b Abs. 3 Z 2 und 4 weiterhin § 1b Abs. 3 Z 1 missachten.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.