Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG; Änderung
LGBLA_WI_20190509_24Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG), LGBl. für Wien Nr. 21/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG)“.
In den §§ 1 und 5 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „elementaren Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
§ 2 Z 1 lautet:
sofern diese Einrichtung nach dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1), dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich (Anlage 2), dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3), dem Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule (Anlage 4) sowie dem Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 5) arbeitet.“
In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „elementaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „elementaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „elementarer Bildungseinrichtung“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten:
§ 4 Abs. 3 entfällt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Sicherstellung des beitragsfreien Besuches im Sinne des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 sind die Träger der elementaren Bildungseinrichtungen und die Behörde ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln. Die zur Gewährung von Förderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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