Wiener Umgebungslärmschutzverordnung
LGBLA_WI_20190429_23Wiener UmgebungslärmschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung)
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/2006, wird verordnet:
Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:
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Hierbei gilt:
Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt.
Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten und für die Berechnung der Schallausbreitung des Straßenverkehrs und der Auswertung der Lärmbetroffenheit ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019, heranzuziehen.
Für die Bestimmung der Schallemissionen durch Straßenverkehr sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019, Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen) heranzuziehen.
Die in Artikel I genannten ISO-Normen sind bei der Austrian Standards plus GmbH, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.
Die in Artikel II genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich.
Die in Artikel II genannte ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältlich.
Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1, umgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 26/2006, außer Kraft.
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